Bundesgerichtshof

jameda muss Arztprofil löschen

Der Bundesgerichtshof hat am 22. Februar entschieden, dass das Arztbewertungsportal jameda das Profil einer Kölner Dermatologin löschen muss – und stellt damit das Geschäftsmodell solcher Plattformen generell infrage.

Die Kölner Hautärztin hatte von dem Bewertungsportal jameda verlangt, ihr Profil als Nichtkundin vollständig zu löschen. Vorangegangen waren mehrere schlechte Bewertungen, die die Medizinerin beanstandet und deren Löschung erst erfolgte, nachdem sie einen Anwalt eingeschaltet hatte. Weil jameda sie ohne ihre Einwilligung im Internet listete, sah sie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. jameda hielt dagegen, dass nur „vollständige Arztlisten“ dem Recht der Patienten auf freie Arztwahl gerecht würden. Die Portalbetreiber waren dem Löschantrag der Ärztin mit Verweis auf das BGH-Urteil aus 2014 (Az.: VI ZR 358/13) nicht nachgekommen.

Das Geschäftsmodell begünstigt die zahlenden Ärzte

In den Vorinstanzen war sie unterlegen, nun gaben die obersten Richter der Ärztin recht: Entscheidend sei, heißt es in der Urteilsbegründung, dass jameda mit ihrer Praxis ihre gebotene Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.

Denn während jameda bei einem Nichtkunden die „Basisdaten“ nebst seiner Bewertung anzeigt und über den eingeblendeten „Anzeige“-Querbalken Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten anzeigt, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden - ohne dies dort den Usern hinreichend offenzulegen - solche werbenden Hinweise über die örtliche Konkurrenz nicht zu.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt

Verlässt jameda aber in dieser Weise ihre neutrale Rolle als Informationsmittler, dann könne sie ihre Forderung auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen, entschieden die Richter. „Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein “schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten zuzubilligen ist, schlussfolgerten die Karlsruher Richter.

Statement der Rechtsanwälte, die die Ärztin vertreten haben

"Das Gericht folgt damit (unserer) Argumentation (...) , wonach bei der Frage, ob ein Arzt gegen seinen Willen eine Aufnahme in ein Bewertungsportal dulden muss, zwischen klassischen reinen Bewertungs­portalen einerseits und Portalen mit Präsentations- und Werbemöglichkeiten zugunsten der zu bewertenden Ärzte andererseits zu unterscheiden ist: Während klassische reine Bewertungsportale eine gesellschaftlich gewünschte Funktion erfüllen, verfolgen Portale mit Präsentations- und Werbemöglichkeiten zugunsten der zu bewertenden Ärzten vornehmlich profitorientierte Zwecke des Betreibers und dessen jeweiligen zahlenden Kunden. Für solche Zwecke müssen Ärzte ihre Daten nicht zwangsweise hergeben. Erst recht müssen es Ärzte nicht dulden, im Rahmen solcher Portale mit ihrem jeweiligen (Zwangs-)Profil unmittelbar als Werbefläche für zahlende Konkurrenten herzuhalten.

Die Entscheidung des BGH ist insoweit bahnbrechend, als der BGH im Jahr 2014 schon einmal über die Aufnahme eines Arztes speziell in das Portal jameda zu entscheiden hatte. Damals hielt der BGH die Aufnahme für zulässig, weil er aus prozessualen Gründen unterstellen musste, dass jameda ein klassisches reines Bewertungsportal sei. Zur Finanzierung von jameda durch sog. „Premium-Pakete“ und der damit einhergehenden Ungleichbehandlung von Ärzten hinsichtlich der Profilgestaltung und der Frage, ob auf dem eigenen Profil Werbung für Konkurrenten angezeigt wird, war damals schlicht nicht rechtzeitig vorgetragen worden. Faktisch führte dies dazu, dass Ärzte bislang nur die Wahl hatten, entweder ihre unvorteilhafte Darstellung auf jameda und die damit einhergehende Umleitung interessierter Nutzer auf die Profile zahlender Konkurrenten hinzunehmen oder ihrerseits jeden Monat Geld an jameda zu zahlen, um vorteilhaft präsentiert zu werden und von Werbung auf dem eigenen Profil verschont zu werden. Dieser Praxis hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben."

20.2.18, Höcker Rechtsanwälte Köln

jameda: „Ärzte können sich nach wie vor nicht aus jameda löschen lassen!“

„Wir begrüßen, dass die Bundesrichter nochmals bestätigen, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten grundsätzlich zulässig ist und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit damit ein hoher Stellenwert einräumt wird“, kommentierte jameda-Geschäftsführer Dr. Florian Weiß, das Urteil.

Weiß weiter: „Aus demselben Grund setzt sich jameda für vollständige Arztlisten ein und hat die Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil waren, nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt. Patienten finden somit auf jameda auch weiterhin alle niedergelassenen Ärzte Deutschlands. Ärzte können sich nach wie vor nicht aus jameda löschen lassen.“

BundesgerichtshofAz.: VI ZR 30/17Urteil vom 20. Februar 2018

ck/pm

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