Mehr Informationen dank digitaler Akte
Welche Vorerkrankungen hat mein Patient? Welche Medikation bekommt er verordnet, welche Vorbehandlungen sind durchgeführt worden? Liegen diagnostische Hilfsmittel wie Laborwerte oder Röntgenbilder vor? Das sind nur einige Fragen, die sich Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihrer Praxis im Zuge der Anamnese und Behandlungsplanung stellen. Bisher lagen diese Informationen allein in den Karteien und Dokumentationen der jeweiligen Praxen und Krankenhäuser vor.
An diese Informationen kommt die Zahnarztpraxis daher aktuell nur über die nicht immer vollständigen und medizinisch belastbaren Angaben des Patienten oder eben durch die Einholung entsprechender Dokumente bei den Kollegen. Weil diese Daten oft nicht direkt abrufbar sind, müssen diagnostische Maßnahmen und Behandlungen mitunter wiederholt oder sogar verschoben werden. Die ePA soll hier Abhilfe schaffen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2021 eine ePA anzubieten. Auch die Arzt- und Zahnarztpraxen müssen die erforderlichen Komponenten und Dienste zum Zugriff auf die ePA gegenüber den zuständigen KVen beziehungsweise KZVen bis zum 30. Juni 2021 nachweisen, sonst droht eine Sanktion, bis der Nachweis erbracht ist, bei den Zahnärzten sind das pauschal 1 Prozent auf die vertragszahnärztlichen Honorare. Für die Versicherten selbst ist die ePA eine freiwillige Anwendung.
Was ist die ePA konkret?
Die ePA ist eine vom Versicherten geführte Dokumentensammlung. Mit der ePA kann er einzelnen medizinischen Einrichtungen – Zahnarzt- und Arztpraxen, Krankenhäusern sowie Apotheken – Zugriff auf die dort gespeicherten Dokumente erteilen, die dann wiederum Dokumente in die ePA einstellen oder löschen können. Eine Zahnarztpraxis kann sich beispielsweise das letzte vom Hausarzt erstellte Blutbild des Patienten für die Planung eines chirurgischen Eingriffs aus der ePA herunterladen und als Kopie in der Patientenkartei für die eigene Dokumentationspflicht speichern – etwa im Praxisverwaltungssystem. Wird das Dokument später aus der ePA gelöscht, schlägt das nicht auf diese Kopie durch. Sie bleibt in jedem Fall für die Dokumentationspflicht der Praxis, unter Einhaltung der Aufbewahrungs- und Löschfristen, erhalten.
Behandlungsmaßnahmen und Röntgendokumentationen, die in der Zahnarztpraxis durchgeführt wurden, können auf Wunsch des Patienten in die ePA eingestellt werden. Dadurch wird auch eine indirekte Kommunikation zwischen den Behandelnden ermöglicht. Außerdem kann der Versicherte selbst Dokumente in die ePA einstellen und löschen. Die ePA als digitale Akte liegt also in der Hoheit des Patienten, der sie gemeinsam mit seinen Ärzten und Zahnärzten nutzt. Auch die Krankenkasse kann, wenn der Versicherte es erlaubt, Dokumente in die ePA einstellen, hat jedoch keinerlei Lesezugriff.
Sicherheit geht vor!
Das Sicherheitskonzept der ePA beruht auf höchsten Niveaus und wurde von der gematik in enger Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt. Die von gematik und BSI zugelassenen Akten werden in deutschen Rechenzentren gespeichert. Die Akte als organisatorische Einheit und jedes einzelne darin enthaltene Dokument werden individuell verschlüsselt gespeichert und sind dadurch vor Zugriff und Einsicht durch den Aktenanbieter oder andere Dritte geschützt.
So funktioniert die Technik
Wenn der Versicherte es einfach haben will, kann er der Zahnarztpraxis direkt aus der von seiner Krankenkasse zur Verfügung gestellten App Zugriff auf die ePA geben. Wer kein Smartphone hat, kann in der Praxis mittels eGK und PIN-Eingabe den Zugriff auf die ePA gestatten.
In der Praxis benötigen Sie neben einem ePA-Konnektor – gegebenenfalls ist hier ein Update nötig – nur Ihr E-Health-Kartenterminal und die erteilte Berechtigung des Patienten, um auf seine ePA zuzugreifen.
Als reiner Dokumentenspeicher löst die ePA selbst nur wenige Probleme bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Die Kommunikation zwischen Ärzten- und Zahnärzten sowie zwischen Zahnärzten und Patienten wird auch nicht durch die ePA ersetzt werden. Sie eröffnet aber die Chance, behandlungsrelevante Informationen für die Zahnärzte und Ärzte des Patienten auch interdisziplinär zugänglich zu machen und den mündigen Patienten in seine Behandlung noch intensiver mit einzubeziehen.
Ein erstes wichtiges Beispiel im zahnärztlichen Sektor ist das elektronische Zahn-Bonusheft, das wir im nächsten Beitrag vorstellen.
„Ein Gewinn für Diagnose und Therapie“
„Wir begrüßen ausdrücklich, dass mit der ePA für die Zahnarztpraxen sichergestellt ist, dass die Patientenakten über eine einheitliche und definierte Schnittstelle bedient werden können – egal bei welcher Krankenkasse der Patient versichert ist. Jede Patientin und jeder Patient bekommt praktisch die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit seinem Zahnarzt, stärker in die eigene Behandlung einbezogen zu werden. Immerhin bedeuten zusätzlich einsehbare Daten aus der ePA auch einen Gewinn für die bestmögliche Diagnose- und Therapiefindung. Kritisch sehen wir die vom Gesetzgeber viel zu kurz bemessene Frist für die Einführung der ePA zum 1.1.2021, obwohl der erste Konnektorhersteller frühestens Ende 2020 mit der Ausstattung beginnen kann. Der drohende Honorarabzug von pauschal 1 Prozent ab dem 1.7.2021 stellt darüber hinaus keine geeignete Maßnahme dar, die Kolleginnen und Kollegen, die ohnehin fast flächendeckend an die TI angeschlossen sind, zu motivieren ihre Praxen in kürzester Zeit auf die ePA-Funktionalität vorzubereiten.“
Dr. Georg Pochhammer,
stellvertretender Vorsitzender der KZBV