Corona trifft Arbeitsrecht – Fragen und Antworten zum Alltag in der Zahnarztpraxis – Teil IV
1. Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub „zurückgeben“?
Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bereits Urlaub beantragt und möchten diesen aufgrund der derzeit bestehenden Reisebeschränkungen und des Wegfalls des Freizeitangebots „zurückgeben“ und lieber zu einem Zeitpunkt nehmen, wenn sie beispielsweise auch wieder verreisen können. Hier stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer Urlaub einseitig zurückgeben kann. Grundsätzlich ist diese Frage mit „nein“ zu beantworten. Nach bereits erfolgter Genehmigung ist nur eine einvernehmliche Änderung möglich. Eine einseitige Rückgängigmachung durch den Arbeitnehmer ist nicht möglich.
2. Hat mein Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub, wenn seine Arbeitsverpflichtung aufgrund von Kurzarbeit verringert wurde?
Grundsätzlich erwirbt der Arbeitnehmer auch dann Urlaubsansprüche, wenn seine Arbeitsverpflichtung aufgrund von Kurzarbeit verringert ist; allerdings kann sich der konkrete Urlaubsanspruch entsprechend verringern, wenn an manchen Tagen in der Woche nicht gearbeitet wird. Urlaub ist grundsätzlich tagesbezogen, nicht stundenbezogen zu gewähren. Im Ergebnis ist die Kurzarbeit dann so zu behandeln wie eine dauerhafte (tageweise) Verringerung der Arbeitsverpflichtung, wie sie viele von dem Wechsel einer Vollzeittätigkeit zu einer Teilzeittätigkeit bereits kennen.
Prof. Dr. Jur. Bernd Halbe
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB www.medizin-recht.com