Kolumne Halbes Halbe

Corona trifft Arbeitsrecht – Fragen und Antworten zum Alltag in der Zahnarztpraxis – Teil IV

Bernd Halbe
Dieser Beitrag ist die Fortsetzung der FAQ vom 1. Juni in der zm 11/2020 und dient der Beantwortung der Fragen, die derzeit mit Blick auf die aktuelle Situation gehäuft an uns herangetragen werden.

1. Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub „zurückgeben“?

Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bereits Urlaub beantragt und möchten diesen aufgrund der derzeit bestehenden Reisebeschränkungen und des Wegfalls des Freizeitangebots „zurückgeben“ und lieber zu einem Zeitpunkt nehmen, wenn sie beispielsweise auch wieder verreisen können. Hier stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer Urlaub einseitig zurückgeben kann. Grundsätzlich ist diese Frage mit „nein“ zu beantworten. Nach bereits erfolgter Genehmigung ist nur eine einvernehmliche Änderung möglich. Eine einseitige Rückgängigmachung durch den Arbeitnehmer ist nicht möglich.

2. Hat mein Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub, wenn seine Arbeitsverpflichtung aufgrund von Kurzarbeit verringert wurde?

Grundsätzlich erwirbt der Arbeitnehmer auch dann Urlaubsansprüche, wenn seine Arbeitsverpflichtung aufgrund von Kurzarbeit verringert ist; allerdings kann sich der konkrete Urlaubsanspruch entsprechend verringern, wenn an manchen Tagen in der Woche nicht gearbeitet wird. Urlaub ist grundsätzlich tagesbezogen, nicht stundenbezogen zu gewähren. Im Ergebnis ist die Kurzarbeit dann so zu behandeln wie eine dauerhafte (tageweise) Verringerung der Arbeitsverpflichtung, wie sie viele von dem Wechsel einer Vollzeittätigkeit zu einer Teilzeittätigkeit bereits kennen.

Prof. Dr. Jur. Bernd Halbe

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB www.medizin-recht.com

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Prof. Dr. Bernd Halbe

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