Corona trifft auf Arbeitsrecht – Fragen und Antworten zum Alltag in der Zahnarztpraxis – Teil III
1. Hat der Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie ein Leistungsverweigerungsrecht?
Grundsätzlich besteht eine Antritts- und Leistungspflicht des Arbeitnehmers. Angst vor Ansteckung gibt ihm grundsätzlich kein Recht, der Arbeit eigenmächtig fern zu bleiben. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Ansteckung am Arbeitsplatz mehr als wahrscheinlich machen, oder aber die zuständige Gesundheitsbehörde ordnet im konkreten Einzelfall etwas Gegenteiliges an. Auch die Minimierung möglicher Infektionsrisiken gibt dem Arbeitnehmer grundsätzlich kein Recht zur Leistungsverweigerung. Sollten Ihnen gegenüber als Praxisinhaber und Arbeitgeber konkrete behördliche Maßnahmen ergehen und lassen Sie diese unberücksichtigt oder kommen Sie Ihren Fürsorgeverpflichtungen nicht nach (vgl. insofern Teil I des Beitrags, zm 8/2020, S. 58), kann sich daraus hingegen ein Recht des Arbeitnehmers ergeben, der Arbeit fernzubleiben.
2. Kann der Arbeitgeber wegen des Corona-Virus kündigen?
Hier kommt es auf den Einzelfall an. In sogenannten Kleinbetrieben stellt eine ordentliche Kündigung meist kein großes Problem dar. Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bedarf es dagegen eines rechtlich anerkannten Kündigungsgrundes. „Corona“ ist als Kündigungsgrund nicht rechtlich anerkannt, in Betracht könnte hier die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen kommen wegen Wegfall des Arbeitsplatzes. Die Corona-Pandemie zeigt dramatische wirtschaftliche Konsequenzen; gleichwohl dürfte es nach derzeitiger Bewertungslage an der Dauerhaftigkeit des Wegfalls des Arbeitsplatzes fehlen, einer der Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung. Auch eine außerordentliche und fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Corona-Virus dürfte mangels Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht in Betracht kommen.
Prof. Dr. jur. Bernd Halbe
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB
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