Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege

KZBV fordert echten Schutzschirm für Zahnarztpraxen in Pandemie-Zeiten

Im Rahmen der Anhörung zum Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) erneut mit Nachdruck einen echten Schutzschirm für die Zahnärzteschaft gefordert – nach dem Muster der bereits bestehenden Regelung für Ärzte. Sie sieht außerdem eine Mitwirkungspflicht der Krankenkassen bei der Sicherstellung der Versorgung.

Die zahnärztliche Versorgung sei – genau wie die ärztliche – ein wichtiger Bestandteil der Daseinsvorsorge, betonte der Vorsitzende des Vorstandes der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, im Rahmen der Verbändeanhörung im Bundesgesundheitsministerium. Der Erhalt intakter zahnmedizinischer Versorgungsstrukturen während und nach Pandemien oder anderen Großschadensereignissen sei notwendige Voraussetzung zur Sicherstellung einer wohnortnahen und flächendeckenden Versorgung.

Der Entwurf zum GPVG sieht vor, dass die bisherige Liquiditätshilfe für Zahnärzte, die in der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom April geregelt ist, ins Sozialgesetzbuch (SGB) überführt wird, weil sie spätestens zum 31. März außer Kraft treten würde. Mit der Überführung ins SGB V soll Rechtssicherheit für KZVen und Krankenkassen geschaffen werden.

Ein Schutzschirm nach dem Vorbild der Ärzte

In einer ausführlichen Stellungnahme hat sich die KZBV zu den geplanten Regeln geäußert. Vor allem fordert sie die Schaffung eines wirksamen zahnärztlichen Schutzschirms nach dem Muster der bereits bestehenden Regelung für Ärzte. Eine reine Überführung der Verordnungsregelung ins SGB V hält sie für ungeeignet, weil es sich mit dem zinsfreien Darlehen um keine echte finanzielle Entlastung der Kollegenschaft handele. Aufgrund der binnen zwei Jahren erforderlichen Rückzahlung würden die aus der Pandemie resultierenden Nachteile aus 2020 lediglich in die Jahre 2021 und 2022 verschoben.

Die KZBV verweist darauf, dass die Vertragszahnärzte insbesondere in den Monaten März bis Mai 2020 Fallzahlen- und Punktmengenrückgänge von bis zu 40 Prozent und mehr hinnehmen mussten. Auch im Juni hätten die Abrechnungsfälle in ausgewählten Leistungsbereichen noch bei bis zu minus 30 Prozent im Vergleich zu den Vorjahreszahlen gelegen. „Im Hinblick auf das Fortdauern und Wiedererstarken der Corona-Pandemie, aber auch im Hinblick auf mögliche zukünftige Großschadensereignisse fordern wir daher für die Vertragszahnärzteschaft eine generelle Regelung nach dem Muster der ärztlichen Schutzschirmregelung“, betonte Eßer. Die Regelungen für Ärzte sehen individuelle Ausgleichszahlungen der KVen an die Leistungserbringer vor, wenn deren Gesamthonorar bedingt durch ein Großschadensereignis um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal abgesunken ist. Diese Regelung erlaube zielgenaue Unterstützungsleistungen für finanziell in Bedrängnis geratene Leistungserbringer.

Zugleich trage der Ansatz zur Weiterentwicklung der Corona-Strategie mit einer Konzentration auf regionales Infektionsgeschehen und vergleichbare Ereignisse bei, führte Eßer aus. Der bisherige pauschale Ansatz der Sicherung von Liquidität auf Ebene der Gesamtvertragspartner reiche dazu nicht aus.

Die Krankenkassen sollen die Kosten mittragen

Unverständlich ist für die KZBV, dass nach den neuen geplanten Regelungen nicht auch die Krankenkassen an der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung mitwirken müssen.

Nach dem derzeitigen Zeitplan für das Gesetzesverfahren soll ein Kabinettsbeschluss Ende September folgen. Das parlamentarische Verfahren könnte Ende November abgeschlossen werden. Das Inkrafttreten der Regelungen ist zum 1. Januar vorgesehen.

Ausgleichszahlungen an betroffene Praxen

Die KZBV schlägt eine an das zahnärztliche Vergütungssystem angepasste Regelung vor, die über das konkrete Pandemiegeschehen des Jahres 2020 hinaus auf alle gegenwärtigen und künftigen Großschadensereignisse passt. Nach dem Muster des ärztlichen Schutzschirms sollen Ausgleichszahlungen der KZVen an von Honorareinbrüchen betroffene Praxen ermöglicht werden, die von den Krankenkassen zeitnah erstatten werden müssen. Die Kostenträger sollen damit ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sicherstellung der Versorgung nachkommen.

Hilfszahlungen, die die KZVen2020 an Zahnärztinnen und Zahnärzte geleistet haben, gelten dabei als Ausgleichszahlungen in diesem Sinne. Zudem werde durch Erhalt der von den Kassen zu leistenden Abschlagszahlungen bei 90 Prozent die Liquidität der KZVen zum Verauslagen der Ausgleichszahlungen gesichert.

Durch gesetzlich vorgesehene echte finanzielle Unterstützungsleistungen für die Zahnärzte in Krisenzeiten schaffe der Gesetzgeber einen wichtigen Stützpfeiler, um die weltweit als beispielhaft anerkannte zahnärztliche Versorgung in Deutschland dauerhaft gewährleisten zu können. „Das vertragszahnärztliche Versorgungssystem hat in der Corona-Pandemie seine Verlässlichkeit und Belastbarkeit unter Beweis gestellt und in den vergangenen Monaten erneut gezeigt, wozu es im Stande ist und wie hervorragend die zahnmedizinische Versorgung in Deutschland funktioniert“, heißt es in der Stellungnahme der KZBV.

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