FAQS zur neuen Testverordnung

So dürfen Zahnärzte testen

Wen und wie dürfen Vertragszahnärzte testen? Wie oft kann getestet werden und wie wird dann abgerechnet? Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat die wichtigsten Fragen zur neuen Testverordnung (TestV) für Zahnärzte gebündelt.

Wer hat Anspruch auf Testung?

Die TestV sieht drei verschiedene Fallgruppen für Personen vor, die einen Anspruch auf Testung haben:

Fallgruppe 1: Asymptomatische Kontaktpersonen von Infizierten:

Zunächst besteht ein Anspruch auf Testung für asymptomatische Kontaktpersonen von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen. Diese Kontaktpersonen werden vom Öffentlichen Gesundheitsdienst oder dem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person als solche festgestellt. Beispielhaft kann es sich dabei um Personen handeln, die in den letzten zehn Tagen insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, oder um Personen, die in den letzten zehn Tagen durch die „Corona-Warn-App“ des Robert Koch-Instituts (RKI) eine Warnung erhalten haben. Bei dieser Warnung wird es sich um die Warnstufe „erhöhtes Risiko“ handeln müssen. Die weiteren Fälle dieser Fallgruppe werden abschließend in § 2 Abs. 2 TestV aufgelistet.

Fallgruppe 2: Asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen („Ausbruch“) in der Praxis:

Asymptomatische Personen dieser Fallgruppe (Praxispersonal, Patienten, Dritte) haben einen Anspruch auf Testung, wenn in der Praxis von dieser oder vom Öffentlichen Gesundheitsdienst außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde und wenn die anspruchsberechtigte asymptomatische Person in den letzten zehn Tagen dort behandelt worden ist, tätig oder sonst anwesend war.

Fallgruppe 3: Asymptomatisches Praxispersonal:

Zudem hat vertragszahnärztliches Praxispersonal einen Anspruch auf Testung, wenn die betreffende asymptomatische Person in der Praxis tätig ist oder tätig werden soll und die Zahnarztpraxis im Rahmen ihres einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts oder der Öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Testung verlangt.

Dürfen auch Vertragszahnärzte testen?

Zwar erwähnt der Verordnungstext die Vertragszahnärzte nicht ausdrücklich, jedoch wurde in einer erst nach Inkrafttreten der Verordnung bekannt gewordenen aktualisierten Verordnungsbegründung des BMG der Kreis der Leistungserbringer auf die Vertragszahnärzte erweitert. Hiernach können Vertragszahnärzte im Einzelfall, insbesondere zur Testung des eigenen Personals (Fallgruppe 3) Leistungserbringer im Sinne der Testverordnung sein.

Somit können Vertragszahnärzte nach der neuen TestV insbesondere Testungen des eigenen Praxispersonals vornehmen.

Dürfen auch Patienten in Vertragszahnarztpraxen getestet werden?

Nach der Begründung der TestV handelt es sich bei der Durchführung von Testungen durch Vertragszahnärzte um Einzelfälle, wobei beispielhaft für einen solchen Einzelfall lediglich die Testung des eigenen Personals ausdrücklich genannt wird (s.o.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber neben dem Praxispersonal noch weitere Testpersonen (Fallgruppen 1 und 2) im Blick hatte.

Wegen der Beschränkung auf Einzelfälle dürften aber zumindest regelhafte Testungen zahnärztlicher Patienten nicht von der TestV umfasst sein. Zudem müssen sich solche weiteren Einzelfälle im Rahmen der von der TestV aufgestellten abschließenden Test-Fallgruppen halten (vergleiche oben), die neben der Testung von Praxispersonal noch die Testung von Kontaktpersonen Infizierter und die Testung nach dem Auftreten einer Infektion in der Praxis umfassen. Die einzelfallbezogene Testung eines Patienten – beispielsweise vor einer aufwendigen Behandlung – erfordert demnach also, dass dieser Kontaktperson eines Infizierten ist oder unter die Fallgruppe „Ausbruch in der Praxis“ (siehe oben) fällt.

Welche Tests sind zu verwenden?

Zur Testung des eigenen Personals sieht die TestV ausschließlich Antigen-Tests vor, wobei hier vor allem PoC-Antigen-Schnelltests in Betracht kommen, die in der Praxis durchgeführt werden können (Antigen-Labortests, die insoweit theoretisch veranlasst/beauftragt werden können, sind demgegenüber zurzeit offenbar nicht verfügbar). Auf der Internetseite des BfArM werden die nutzbaren und abrechenbaren Antigen-Tests gelistet (www.bfarm.de/antigentests). Im Zeitpunkt der Bestellung der Tests ist vom Besteller stets zu überprüfen, ob die konkreten zur Bestellung beabsichtigten Tests noch vom BfArM gelistet werden. Diese Überprüfung kann durch einen Ausdruck der veröffentlichten Listung des BfArM dokumentiert werden.

Die Durchführung beziehungsweise Veranlassung (Beauftragung) der ausschließlich im Labor durchführbaren PCR-Tests ist nicht für die Testung des eigenen Praxispersonals vorgesehen.

PCR-Tests sind demgegenüber für die Fallgruppen „Kontaktperson“ und „Ausbruch in der Praxis“ aufgrund der Nationalen Teststrategie beziehungsweise der darauf basierenden Empfehlungen des RKI vorrangig vorgesehen. Nur in Ausnahmefällen sollen hier PoC-Antigen-Tests durchgeführt werden. Näheres hierzu findet sich auf den Webseiten des RKI unter www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html.

Wie oft kann getestet werden?

Die Testungen des eigenen Praxispersonals (Fallgruppe 3) können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.

Bei den anderen Fallgruppen 1 und 2 (Kontaktpersonen; Ausbruch in der Praxis) können die Testungen für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden.

Was kann abgerechnet werden?

Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen der Labordiagnostik (PCR-/Antigen-Labortests) kommt für Zahnärzte grundsätzlich nicht in Betracht.

Abgerechnet werden können die weiteren ärztlichen Leistungen nach § 12 TestV, die im Zuge einer PoC-Antigen-Testung oder einer Labortest-Veranlassung (Laborbeauftragung eines PCR-/Antigen-Tests) anfallen, wie Beratungsgespräch, Körpermaterialentnahme („Abstrich“) und Ergebnismitteilung. Abgerechnet werden können zudem die Sachkosten für die PoC-Antigen-Tests nach § 11 TestV.

Im Falle der Testung des eigenen Praxispersonals mittels selbst beschaffter PoC-Antigen-Tests („Schnelltests“) können allerdings ausschließlich die hierfür angefallenen Sachkosten bis zu einer Höhe von 7 Euro je Test abgerechnet werden, nicht hingegen die weiteren ärztlichen Leistungen. Es können dabei lediglich die tatsächlich genutzten PoC-Antigen-Tests abgerechnet werden. Sofern bei der Anwendung eines PoC-Antigen-Tests gemäß § 11 TestV das Abstrichmaterial nicht Teil des Testkits ist, ist das Abstrichmaterial vom Anwender des PoC-Antigen-Tests auf eigene Kosten zu beschaffen.

Wie erfolgt die Beauftragung eines Labors?

Soweit ein Vertragszahnarzt im Einzelfall eine Testung in Form von Labordiagnostik mittels PCR-Test oder Antigen-(Labor-)Test (Letztere aktuell offenbar nicht verfügbar, siehe oben) beauftragt, was nur in den Fallgruppen „Kontaktperson“ und „Ausbruch in der Praxis“ in Betracht kommt, erfolgt dies über ein von der KBV erstelltes und den KVen bereitzustellendes Formular (Formular OEGD, Anlage 2 der KBV-Vorgaben-LE, zu diesen näher nachfolgend unter „Wie wird abgerechnet?“). Auf Grundlage der Angaben in diesem Formular, der Nationalen Teststrategie sowie der Reagenz- und Materialverfügbarkeit wird von dem beauftragten Laborarzt das Testverfahren bestimmt. Ab 1. Januar 2021 ist die KV berechtigt, das Formular ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Vordrucke dürfen wegen des auf ihnen vorhandenen individuellen QR-Codes (der der Übermittlung des Testergebnisses an die Corona-Warn-App sowie der Abrufbarkeit des Ergebnisses durch den Getesteten dient) nicht kopiert werden.

Mit Blick auf die gegebenenfalls komplexeren Abläufe rund um die Laborbeauftragung (zum Beispiel Auswahl eines geeigneten Diagnostik-Labors, gegebenenfalls elektronische Befüllung des im PVS nicht hinterlegten OEGD-Formulars etc.) empfehlen wir, sich zuvor mit der jeweils zuständigen KV in Verbindung zu setzen, um die jeweiligen Einzelheiten zu klären. Da es sich bei den in Betracht kommenden Fällen ohnehin nur um Einzelfälle handeln kann (siehe oben), sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob man die Laborbeauftragung vorzugsweise einem Arzt überlässt.

Wie ist die Vornahme von Corona-Testungen berufsrechtlich zu beurteilen?

Nach einer von der KZBV eingeholten Bewertung der Bundeszahnärztekammer ist die Vornahme von Corona-Testungen (PoC-Tests) beziehungsweise deren Veranlassung (Labortests) durch (Vertrags-)Zahnärzte nicht berufsrechtswidrig, soweit die Testung oder deren Veranlassung auf Grundlage und unter Wahrung der TestV erfolgt. Zwar handele es sich hierbei nicht um die Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne des Zahnheilkundegesetzes (ZHG), und für die Behandlung von COVID-19-Infektionen statuiere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundsätzlich einen Arztvorbehalt. Die durch das ZHG beziehungsweise das IfSG gezogene Grenzziehung ist jedoch nicht absolut; dem Gesetzgeber steht es vielmehr frei, hiervon Ausnahmen zuzulassen. Soweit die TestV entsprechende Ausnahmen vorsieht, verstößt ein Zahnarzt, der den von der Verordnung vorgegebenen Rahmen beachtet, aus Sicht der Bundeszahnärztekammer nicht gegen Berufsrecht.

Dürfen Vertragszahnärzte symptomatische Personen testen?

Die TestV gilt nur für Testungen von asymptomatischen Personen. Soweit die TestV auch Vertragszahnärzte als Leistungserbringer vorsieht, sind diese somit auf die Testung von asymptomatischen Personen beschränkt. Die von der TestV nicht umfasste Testung von symptomatischen Personen ist hingegen Bestandteil der ambulanten Krankenbehandlung beziehungsweise der Krankenhausbehandlung. Da das medizinische Spektrum von Zahnärzten nicht die Behandlung von Atemwegserkrankungen umfasst, wird für sie daher die Erbringung und Abrechnung von Tests an symptomatischen Personen jedenfalls ohne weitergehende rechtliche Gestattung ausscheiden.

Wie ist im Falle eines positiven PoC-Antigen-Tests zu verfahren?

Die Nationale Teststrategie sieht im Falle eines positiven (PoC-)Antigen-Tests wegen dessen höherer Ungenauigkeit gegenüber Labortests eine verifizierende Labordiagnostik mittels PCR-Test vor. Diese ist allerdings ebenso wie die Testung symptomatischer Personen nicht von der TestV umfasst, sondern Bestandteil der ambulanten Krankenbehandlung beziehungsweise Krankenhausbehandlung. Insoweit gelten hierfür die gleichen Grundsätze wie hinsichtlich der Testung von symptomatischen Personen (siehe in der vorhergehenden Rubrik): Auch hier wird demgemäß – etwa nach einem positiven PoC-Test am eigenen Praxispersonal – die Veranlassung eines verifizierenden PCR-Tests im Rahmen einer COVID-19-Krankenbehandlung durch einen Arzt und nicht einen Zahnarzt erfolgen müssen.

Über wen werden die gemäß der TestV erbrachten Testungen abgerechnet?

Für die Abrechnung der von Vertragszahnärzten vorgenommenen Testungen ist die regional zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zuständig. Die KZVen sind von der TestV nicht als Abrechnungsstellen vorgesehen. Für die KVen besteht jedoch die Möglichkeit, mit den KZVen vor Ort zur Vereinfachung der Registrierung und Abrechnung (dazu nachfolgend Näheres unter „Wie wird abgerechnet?“) zusammenzuarbeiten und beispielsweise ein gesondertes Registrierungsverfahren zu vereinbaren.

Wie wird abgerechnet? (Vorgaben der KBV für Leistungserbringer)

Bei der Abrechnung der Leistungen nach der TestV sind die zum 12.11.2020 verabschiedeten und rückwirkend zum 15.10.2020 in Kraft getretenen Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 (Vorgaben KBV-LE) gemäß § 7 Abs. 6 und 7 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Oktober 2020 zu beachten. Diese können beispielsweise auf den Webseiten der KZBV oder der KBV eingesehen werden.

Zunächst muss sich die vertragszahnärztliche Praxis nach den Vorgaben KBV-LE vor der ersten Abrechnung bei der KV registrieren, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat. Dafür ist das Formular zur Selbsterklärung (Anlage 1 zu den Vorgaben KBV-LE) zu nutzen, sofern die KV kein anderes Formular bereitstellt. Die erste Abrechnung darf erst nach der Bestätigung der Registrierung eingereicht werden. Da die zuständige KV mit der KZV ein gesondertes Registrierungsverfahren bestimmen kann, sollte hierzu vor der Registrierung eine Anfrage bei der zuständigen KZV getätigt werden.

Die Abrechnung der Sachkosten für PoC-Tests erfolgt unter Angabe der Anzahl der Testungen und der Gesamtkosten. Angaben zum Grund der Testung sind nicht erforderlich (ebensowenig müssen entsprechende Angaben für die Übermittlung von „Transparenzdaten“ an das BMG gemacht werden). Es können Sammelabrechnungen erfolgen. Ein Testkonzept für das Praxispersonal oder eine Mengengenehmigung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) wird für die Abrechnung nicht benötigt. In der Anlage 4 der KBV-Vorgaben-LE ist die Datensatzbeschreibung zu PoC-Antigen-Test-Sachkosten enthalten.

Die Abrechnung der (weiteren) ärztlichen Leistungen erfolgt unter Angabe von Art und Anzahl der Leistungen. Auch hier sind Angaben zum Grund der Testung nicht erforderlich. Die konkrete Datensatzbeschreibung findet sich in Anlage 5 der Vorgaben KBV-LE.

Die Abrechnungen haben grundsätzlich monatlich (je Leistungsmonat, spätestens bis zum Folgemonat) zu erfolgen, erstmalig zum 30.11.2020. Die KVen können stattdessen auch eine quartalsweise Abrechnung vorsehen. Da die KBV-Vorgaben rückwirkend zum 15. Oktober 2020 in Kraft treten, können rückwirkend auch TestV-Leistungen, die nach dem 14. Oktober 2020 erbracht wurden, abgerechnet werden (ebenfalls zum 30.11.2020). Die für die Abrechnung erforderlichen Angaben sind gemäß der TestV ab dem 1.1.2021 in elektronischer Form zu übermitteln.

Für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen behalten die KVen einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 3,5 Prozent ein.

Die abrechnungsbegründende Dokumentation ist gemäß TestV-Vorgabe für eventuelle spätere Überprüfungszwecke bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern und beim Abrechnenden aufzubewahren und nicht an die KV zu übermitteln.

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