Einrichtungsbezogene Impfpflicht

KZBV und BZÄK warnen vor Versorgungsengpässen

Die einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht ab dem 15. März könnte den ohnehin schon drohenden Fachkräftemangel in den Zahnarztpraxen verstärken, befürchten KZBV und BZÄK. In einem Brief an Bundesgesundheitsminister Lauterbach warnen sie eindringlich vor deutlichen Auswirkungen auf die Versorgung.

Zwar stoße die Immunitätsnachweispflicht in den Zahnarztpraxen ganz überwiegend auf Zustimmung – und das Praxispersonal sei größtenteils geimpft oder geboostert –, dennoch befürchten die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) – mit Blick auf die bevorstehende einrichtungsbezogene Impfpflicht – Engpässe in der zahnärztlichen Versorgung. „Uns erreichen Stimmen besorgter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, schrieben Eßer und Benz, „die um ihre berufliche Perspektive fürchten, weil der oder die Praxisinhaber den erforderlichen Nachweis nicht erbringen können. Offenbar ziehen es große Teile der betroffenen Personen gegenüber einer Impfung vor, den erlernten Beruf zu verlassen.”

In der Folge könne der Praxisbetrieb mangels Personal eingestellt oder zumindest deutlich reduziert werden müssen. Ferner drohten vorzeitige Praxisaufgaben von älteren Praxisinhabern. Das könne schlimmstenfalls in geringer versorgten – vor allem ländlichen – Regionen zu einer Verschlechterung der zahnärztlichen Versorgungssituation führen.

Daher komme, so Eßer und Benz, der Ermessensentscheidung der Gesundheitsämter über konkrete Tätigkeits- oder Betretungsverbote für nicht-immunisiertes Praxispersonal eine besondere Bedeutung zu. Mit Nachdruck schlossen sich beide der Forderung der Gesundheitsministerkonferenz an, nicht nur bisher offene Anwendungsfragen zu klären, sondern vor allem einheitliche Kriterien für die Ermessensausübung aufzustellen.

Was die Gesundheitsämter berücksichtigen müssen

Vier Aspekte sollten nach Auffassung von KZBV und BZÄK bei der Umsetzung der Nachweispflicht beziehungsweise bei den Ermessensentscheidungen der Gesundheitsämter vor allem berücksichtigt werden:

1. Die Personalsituation in der jeweils betroffenen Praxis:

Vor allem in kleineren Praxen wirke ein Personalausfall besonders schwer, überlaste das übrige Personal und führe zu Einschränkungen bei der Versorgung. Patienten würden in der Regel nur sehr selten zu einem anderen Zahnarzt ausweichen, da das Zahnarzt-Patienten-Verhältnis durch eine besondere Vertrauensbeziehung gekennzeichnet sei.

2. Die Versorgungssituation in der betreffenden Region: 

Je geringer die Dichte an Zahnarztpraxen in einer Region sei, desto schwerer wiegen würden Praxisausfälle oder die Reduzierung der Versorgungskapazitäten einzelner Praxen.

3. Das in Zahnarztpraxen sehr geringe Infektionsrisiko:

In Zahnarztpraxen herrschen laut KZBV und BZÄK sehr hohe Hygienestandards. Bisher seien praktisch keine Fälle von in Zahnarztpraxen erworbenen Corona-Infektionen bekannt geworden.

4. Der Anteil der als besonders vulnerabel geltenden Patienten:

Der Anteil vulnerabler Gruppen sei – anders als in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Arztpraxen bestimmter Fachrichtungen – in Zahnarztpraxen nicht signifikant höher als in Einrichtungen des täglichen Lebens wie etwa in Ladengeschäften, Behörden oder Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Wenn einzelne behördliche Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden, dann sollte dies nach Meinung von KZBV und BZÄK unter der Bedingung geschehen, dass – wenn eine Impfung nachgeholt wird – das Verbot auch automatisch endet. So könnten zeitintensive Verwaltungsverfahren vermieden werden. Ferner plädierten die zahnärztlichen Spitzenvertreter dafür, eine Vollzugsaussetzung oder Fristverlängerung bis zur flächendeckenden Verfügbarkeit des Novavax-Impfstoffs ins Auge zu fassen. Angesichts der verbreiteten Bedenken gegen speziell die mRNA-Impfstoffe werde sich die Impfbereitschaft von bisher nicht impfbereitem medizinischem Personal dadurch voraussichtlich deutlich erhöhen.

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