Geflüchtete Zahnärztinnen und Zahnärzte aus der Ukraine

Angekommen in Deutschland. Und jetzt?

Geflüchtete ukrainische Ärztinnen und Ärzte, die in Deutschland arbeiten wollen, müssen lange auf ihre Zulassung und Approbation warten. Gilt das auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte?

Die Dauer von Anerkennungsverfahren sei nicht nur bei Ärztinnen und Ärzten, sondern auch bei Zahnärztinnen und Zahnärzten aus der Ukraine häufig zu lang, wenn auch nicht so dramatisch wie im ärztlichen Bereich, stellt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) fest. Zur abgeschlossenen Ausbildung in der Ukraine gehört neben dem Studium auch ein Vorbereitungsjahr. Ist diese sogenannte Internatur oder Ordinatur nicht abgeschlossen, kann bereits nach Aktenlage keine Anerkennung erfolgen. Dann besteht lediglich die Möglichkeit der Anrechnung beziehungsweise Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

Für eine dauerhafte Berufsausübung in Deutschland müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Ausbildung aus einem Drittland die zahnärztliche Approbation beantragen. Drittländer sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören – also auch die Ukraine. Der Antrag auf Approbation muss bei der Approbationsbehörde mit allen relevanten Unterlagen in deutscher Sprache und beglaubigt gestellt werden.

Das sind die bundesweiten Vorgaben zur Kenntnisprüfung

Im Verfahren wird zunächst überprüft, ob der Abschluss mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Dabei vorrangig ist eine reine Aktenprüfung, wonach anhand der vorhandenen Unterlagen, gegebenenfalls unter Einholung von Gutachten, festgestellt wird, ob eine gleichwertige Ausbildung vorhanden ist. Werden hingegen wesentliche Unterschiede zum deutschen Zahnmedizinstudium festgestellt, kann der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung erbracht werden, die sich auf den Inhalt der deutschen Abschlussprüfung bezieht. Eine Kenntnisprüfung findet immer auch dann statt, wenn der Approbationsbehörde keine oder nicht ausreichende Unterlagen aus von der antragstellenden Person nicht selbst zu vertretenden Gründen vorgelegt werden können. Die Kenntnisprüfung selbst richtet sich seit Oktober 2020 nach bundesweit einheitlich in der Approbationsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte geregelten Vorgaben.

Informationen zur ­Berufsanerkennung

Das Portal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/profession/447/profile enthält auch Informationen für Zahnärzte. Die zuständigen Stellen findet man unter „Wo möchten Sie in Deutschland arbeiten?“.

Wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung durch Akten- oder Kenntnisprüfung festgestellt und legen auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer zahnärztlichen Approbation vor, ist die Approbation zu erteilen. Wichtig ist der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse, die häufig durch eine Fachsprachprüfung nachgewiesen werden müssen. Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen nach einem gemeinsamen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz auf der nachgewiesenen Grundlage eines Sprachniveaus B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.

Plädoyer für eine Kenntnisprüfung

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) schlägt seit Langem vor, dass alle Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittland in die Kenntnisprüfung müssen und eine Aktenprüfung nicht oder zumindest nur wahlweise und dann verfahrensabschließend stattfindet. Eine vergleichbare Regelung sei auch für die Pflegeberufe im Pflegeberufegesetz getroffen worden.

Im Zuge der Bundesratsinitiative hatte die BZÄK betont, dass die Ärzte- und die Zahnärzteschaft vor denselben Problemen bei der Anerkennung stünden – mit langen Verfahrensdauern bei der Gleichwertigkeitsprüfung des ausländischen Abschlusses. Bei einer steigenden Zahl von Praxisaufgaben und aufgrund der Probleme insbesondere in ländlichen Gebieten, Praxisnachfolgerinnen und -nachfolger zu finden, sei die Zahnärzteschaft auf ausländische Kolleginnen und Kollegen angewiesen. Die aktuelle Bundesratsinitiative, die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen und gleichzeitig die Patientensicherheit zu gewährleisten, gehe in die richtige Richtung. Die BZÄK fordert, dass diese zwingend die Anerkennung von zahnärztlichen Berufsqualifikationen mit einschließt.

Die BZÄK hat Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach (SPD) bereits vor Wochen im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Novelle der Zahnärztlichen Approbationsordnung (ZApprO) aufgefordert, die Anerkennungsverfahren entsprechend zu beschleunigen, ohne dabei die Sicherheit der Patientinnen und Patienten zu gefährden, und entsprechende Vorschläge unterbreitet. Sie begrüßt, dass sich jetzt der Bundesrat der Angelegenheit – in Bezug auf die Ärzteschaft – annimmt. Erfolgreich werde die Entschließung allerdings nur, wenn auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in dem Prozess berücksichtigt werden, so die BZÄK.

Eine vorläufige Berufserlaubnis geht auch

Der gesamte Prozess ist auch mit Kosten verbunden. Diese entstehen für die Approbation, für die Gleichwertigkeitsprüfung und für die Fachsprachenprüfung. Es können auch weitere Kosten entstehen, etwa fürÜbersetzungen.

Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Ausbildung aus einem Drittland können ohne Approbation für bis zu zwei Jahre mit einer vorläufigen Berufserlaubnis arbeiten. Für die Erteilung ist ebenfalls die Approbationsbehörde zuständig. Häufig wird die vorläufige Berufserlaubnis mit Auflagen versehen, so dass nur unter Aufsicht einer Person mit Approbation gearbeitet werden kann und nur Tätigkeiten in einem bestimmten Arbeitsbereich durchgeführt werden dürfen.

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