Oberlandesgericht Köln

Schadenersatz nur bei Zusammenhang zum Behandlungsfehler

Martin Wortmann
Auch wenn ein Zahnarzt gegen zahnärztliche Standards verstoßen hat, haftet er nicht automatisch für die weitere Entwicklung der Behandlung. Entscheidend ist, ob es eine Verbindung zum Behandlungsfehler gibt. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil die Klage gegen einen Zahnarzt aus dem Raum Aachen ab. Dieser hatte einer Patientin ein Implantat im Oberkiefer gesetzt. Anders als standardmäßig vorgesehen, hatte er später das Abutment entfernt, ohne das Implantat sofort mit einer Abdeckschraube zu versehen. Wegen einer Entzündung mit Fistelbildung musste das Implantat später wieder entfernt werden.

Das OLG wertete die fehlende Abdeckschraube nun zwar als groben Behandlungsfehler, dennoch blieb die Schadenersatzklage ohne Erfolg. Denn ein Sachverständiger habe die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs mit der späteren Entzündung nahe Null angesetzt und dies überzeugend begründet, so das Gericht.

Behandlungsfehler ja, Schadenersatz nein

Zweck der Abdeckung sei es danach, das Einwachsen von Gewebe von oben zu verhindern. Nach unten sei das Implantat aber geschlossen. Auch ohne Abdeckung könnten durch das Implantat daher keine Bakterien in den Kieferknochen gelangt sein.

Entsprechend sei es nicht Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsregel, Entzündungen zu verhindern, so das OLG weiter. Die Schadenersatzpflicht von Ärzten und Zahnärzten werde aber „durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt“. Der entstandene Schaden sei daher nicht dem Behandlungsfehler, sondern „dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich der Geschädigten zuzurechnen“.

Im Streitfall hatte die Patientin dem Zahnarzt noch mehrere weitere Fehler vorgeworfen. Diese konnte sie nach Überzeugung des OLG aber nicht ausreichend belegen. Daher wiesen die Kölner Richter die Schadenersatzklage vollständig ab. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließen sie nicht zu.

Vorinstanz:
Landgericht Aachen
Az.: 11 O 369/21
Urteil vom 30. November 2022

Oberlandesgericht Köln
Az.: 5 U 151/22
Urteil vom 26. Juni 2024

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