Schnellere Arzttermine gegen Geld sind unzulässig
Im konkreten Fall ging es um einen Augenarzt mit Sitz in Solingen, der über das Terminbuchungsportal jameda auch für gesetzlich versicherte Patienten Selbstzahlertermine angeboten hatte. Für einen dieser Termine sollte ein GKV-Patient 150 Euro aus eigener Tasche bezahlen.
Besonders pikant: Der gebuchte Termin lag in der Sprechzeit, die offiziell für gesetzlich Versicherte festgelegt war, wie der Augenarzt auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein vermerkt hatte. Zudem handelte es sich bei der Untersuchung und Behandlung nicht um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), sondern um eine Kassenleistung. Weiter sollte in der Solinger Augenarztpraxis auch für Notfallbehandlungen eine Selbstzahlerleistung erbracht werden.
Gericht sieht Verstoß gegen Berufsordnung
Nachdem der betroffene Patient sich an die Verbraucherzentrale NRW wandte, mahnte diese den Augenarzt für das Vorgehen ab. Weil der Arzt jedoch keine Unterlassungserklärung unterzeichnen wollte, reichte die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Düsseldorf ein.
Mit Erfolg: Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Juni 2024 untersagten die Richter dem Arzt, „Behandlungstermine anzubieten oder anbieten zu lassen, in dem für frühere Termine zur Behandlung von gesetzlich versicherten Personen die Übernahme der Behandlungskosten gefordert wird“ – oder auch, in denen „gesetzlich Versicherte mit akuten Beschwerden und/oder Schmerzen die Kosten für die Behandlung selbst übernehmen müssen“.
Die Begründung des Gerichts: Dieses Vorgehen bei der Terminvergabe verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie gegen die Berufsordnung für Ärzte in Nordrhein-Westfalen.
Verbraucherzentrale warnt vor Selbstzahlerleistungen
Die Verbraucherzentrale gab an der Stelle auch noch einmal den Hinweis, dass „GKV-Versicherte von den gesetzlichen Krankenkassen keine Erstattung der von ihnen verauslagten Behandlungskosten erhalten, anders als Privatversicherte. Sie bekommen in der Regel die benötigten Leistungen als Sachleistung bei den Ärzten, die mit den kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Verträge geschlossen haben“.
LG Düsseldorf
Urteil vom 26.06.2024
Az.: 34 O 107/22