Durchgefallen? Zur Belohnung gibt’s den Bachelor
Die Vertreterinnen und Vertreter der Heilberufskammern in NRW staunten nicht schlecht, als ihnen kurz vor Weihnachten per Zufall der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Hochschullandschaft („Hochschulstärkungsgesetz“) samt Anhörungsschreiben in die Hände fiel. Um ehrlich zu sein: Ihnen fiel buchstäblich die Kinnlade herunter.
Dieses geplante Hochschulstärkungsgesetz in NRW sieht nämlich für die Studiengänge Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin vor, dass im Fall des Nichtbestehens bestimmter Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen oder der Zahnärztlichen Prüfung sowie des Ablegens eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Bachelorgrade verliehen werden sollen. Ja, richtig gelesen: Wer durchfällt – bei den Medizinstudierenden reicht die bloße Teilnahme an der Prüfung –, wird mit einem Bachelor belohnt. Erläutert werden die Pläne im Text in den Paragrafen 66 Abs. 1b bis 1d. So steht in Paragraf 66 Abs. 1c wörtlich: „Die Universität verleiht Studierenden eines Studiengangs der Zahnmedizin [...] einen Bachelorgrad, wenn sie den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (gem. ZApprO) oder die zahnärztliche Prüfung (gem. AOZ) nicht bestanden haben."
Das steht im Gesetzentwurf
„(1c) Die Universität verleiht Studierenden eines Studiengangs der Zahnmedizin, welcher mit der Zahnärztlichen Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, oder mit der zahnärztlichen Prüfung im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abschließt, einen Bachelorgrad, wenn sie
den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung im Sinne der §§ 2 Absatz 2 Nummer 3, 62 bis 65 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 oder
die zahnärztliche Prüfung im Sinne der § 32 und §§ 40 bis 51 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung nicht bestanden haben. Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen erstmalig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem [einfügen: Datum RSZ bis Z3+vier Semester vor Inkrafttreten] liegt. Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Verleihung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 eingeschrieben war. Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regelt die Universität durch Ordnung, welche der Zustimmung des für die Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium bedarf.“
Aus dem Entwurf des Hochschulstärkungsgesetzes NRW vom 26. September 2024
Was man sich dabei gedacht hat? Nun, nach eigenem Bekunden wollte die Landesregierung eine „Attraktivitätsoffensive für den Hochschulbereich“ starten. „Der jetzt vorgelegte Entwurf [...] soll frühzeitig die rechtlichen Grundlagen für die Hochschulen verbessern, um die Studentinnen und Studenten noch erfolgreicher zu einem Studienabschluss zu führen und Berufstätigen Angebote für die berufliche Weiterbildung zu machen“, teilte sie am 11. November 2024 mit. Man wolle zudem „durch studierendenfreundlichere Präzisierungen im Gesetzestext für mehr Transparenz“ sorgen, wie es in dem 337-Seiten-Papier heißt. Last but not least sollten auch die Unis ihren Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels leisten.
Ein akademischer Grad fürs Scheitern
Von diesen weitreichenden Ankündigungen erfuhren die Angehörigen der Heilberufskammern allerdings erst fünf Wochen nach der Anhörung –wohlgemerkt rein zufällig. Sie stellten dann auch mit „großer Verwunderung und großem Unverständnis“ fest, dass sie „als Interessenvertretungen ausweislich des Anhörungsschreibens weder im Rahmen der Verbändeanhörung beteiligt noch nachrichtlich über das Gesetzgebungsverfahren informiert werden sollten“. Und das obwohl die universitären Ausbildungen in dramatischer Weise geändert und damit einhergehend neue „heilberufliche Berufsbilder“ geschaffen werden sollen.
Eingeladen waren in Düsseldorf stattdessen Organisationen wie Unternehmens- und Wohlfahrtsverbände, die Evangelische Kirche, der DGB, die Fachschaften sowie die Hochschullehrerinnen und -lehrer. Warum letztere nicht Alarm schlugen, wird verständlich, wenn man sich die Kommunikation des zuständigen Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen anschaut. Unter der Überschrift „Starke Hochschulen! Sichere Hochschulen!“ wurden die Pläne dort nämlich wie folgt präsentiert: „Bislang konnten die Hochschulen nicht in allen Fällen angemessen gegen Machtmissbrauch vorgehen, weil ihnen eine rechtliche Handhabe dafür fehlte. Mit dem Hochschulstärkungsgesetz stellt die Landesregierung den Hochschulen [...] einen Instrumentenkasten zur Verfügung, der [...] dafür sorgt, dass per Verwaltungsakt alle Betroffenen schon in einem laufenden Verfahren besser geschützt werden. Außerdem können jetzt Verstöße gegen die Redlichkeit wissenschaftlichen Arbeitens (etwa Verstöße gegen die korrekte Angabe der Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen) angemessen geahndet werden.“
Der Aufreger steht im Kleingedruckten
Kein Wort also darüber, dass mit dem Gesetz ein Bachelor für gescheiterte Medizin-, Zahnmedizin- und Pharmaziestudierende implementiert werden soll. Die Botschaft von Ina Brandes (CDU), seit Ende Juni 2022 Wissenschaftsministerin in NRW, lautet hingegen: „Überall da, wo Menschen arbeiten, gibt es Fehlverhalten und Fälle von Machtmissbrauch. Das ist keine Besonderheit an Hochschulen. [...] Das neue Hochschulstärkungsgesetz gibt den Hochschulen das nötige rechtliche Instrument an die Hand, unmittelbar auf Situationen zu reagieren, die den Frieden an unseren Hochschulen und das gute Miteinander dort stören." Der Bachelor wird im Kleingedruckten abgehandelt.
Hintergrund
Grundsätzlich setzt die Berufsausübung als Arzt, Apotheker oder Zahnarzt eine staatliche Erlaubnis – die Approbation – voraus. Sie wird nach den einschlägigen berufsspezifischen bundesrechtlichen Vorschriften – zu nennen sind die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte, die Bundesapothekerordnung und die Approbationsordnung für Apotheker sowie das Zahnheilkundegesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte – erteilt, wenn die dort jeweils vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Jene beinhalten immer das erfolgreiche Absolvieren des universitären Medizin-, Pharmazie- beziehungsweise Zahnmedizinstudiums, wobei die jeweilige Approbationsordnung im Einzelnen regelt, welche Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind.
Am 19. Dezember verfassten die Ärztekammern, Zahnärztekammern, Tierärztekammern und Apothekerkammern aus Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie die Psychotherapeutenkammer und die Pflegekammer aus NRW daher eine gemeinsame Stellungnahme. Darin machen sie unmissverständlich klar: „Die nordrhein-westfälischen Heilberufskammern lehnen die vorgesehene Integration von Bachelor-Abschlüssen in die Studiengänge Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin strikt ab.“ Sechs Argumente sprechen laut der Arbeitsgemeinschaft der nordrhein-westfälischen Heilberufskammern gegen die Einführung eines Bachelors in den betreffenden Studiengängen:
verfassungsrechtliche Bedenken: Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat“. Da die Zulassung zum Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerberuf durch den Bundesgesetzgeber bereits abschließend geregelt wurde, trete jedoch eine „Sperrwirkung“ ein, wodurch die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz verlieren: „Die Etablierung eines Bachelors als Berufsabschluss über die hochschulrechtliche Befugnisnorm zur Verleihung akademischer Hochschulgrade im Bereich der Heilberufe Arzt, Apotheker und Zahnarzt ist somit rechtlich nicht zulässig, da hierdurch die vorrangige, bereits ausgeübte Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterlaufen würde.“
rechtliche Bedenken: Wird ein Bachelorgrad für das Nichtbestehen beziehungsweise das bloße Ablegen einer Prüfung verliehen, sei das ein Beleg dafür, dass dem Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. Damit werde einer der bedeutsamsten Grundsätze des Prüfungswesens verletzt, wonach nur derjenige einen akademischen oder beruflichen Abschluss bekommt, der durch das erfolgreiche Bestreiten eines Prüfungsverfahrens nachgewiesen hat, dass er die erforderlichen Befähigungen und Kompetenzen besitzt. Dieses Verständnis sei auch fest in der Gesellschaft verankert. Die beabsichtigten Bachelorgrade seien bereits aus sich heraus irreführend, da sie gerade nicht dokumentieren, dass die betreffende Person vorhandenes Know-how nachgewiesen hat.
Gefahren für das Gemeinwohl: Es werde zwangsläufig eine Verwechslung mit den klassischen Berufsbildern der betroffenen Heilberufe und deren Berufsausübung geben, was die Gefahr berge, dass sich Patienten von einer Person mit einem solchen Bachelorgrad behandeln, beraten oder versorgen lassen – in dem Glauben, sie sei dazu befähigt und berechtigt, obwohl dies nicht der Fall ist: „Das Patientenwohl und die Patientenversorgung sind somit unmittelbar gefährdet.“
keine Lösung des Fachkräftemangels: Dass Studierende diese Prüfungsabschnitte nicht bestehen, sei die Ausnahme. In der Zahnheilkunde belegen Zahlen des Statistischen Bundesamts, dass in den Jahren 2021, 2022 und 2023 von den jeweils abgelegten Staatsexamina in NRW nur in einem Fall pro Jahr die Prüfung nicht bestanden wurde; in ganz Deutschland wurden 2021 nur vier nicht bestandene Prüfungen gemeldet, 2022 und 2023 waren es je zehn. Auch für die Studiengänge Medizin und Pharmazie zeigen die Zahlen verschwindend geringe Durchfallquoten.
Besser sind selektivere Maßnahmen: Bewerber könnten stattdessen mehr anhand der Fertigkeiten ausgewählt werden, die für das Studium unabdingbar sind. Auch die Motivation für das Studium und die spätere Bereitschaft, in der Versorgung zu arbeiten, müssten bei der Studienplatzvergabe relevant sein. Denn die Zahl der Studierenden, die wechseln oder abbrechen, sei zu hoch. Exemplarisch gab es im Fach Zahnmedizin 2023 in NRW insgesamt 439 Studienplätze, aber nur 345 Studierende, die in dem Jahr erfolgreich ihr Staatsexamen abgelegt gaben. Somit sind 94 vorzeitig abgesprungen.
Gefahr von Fehlanreizen: Studierende könnten nicht mehr fest dazu entschlossen sein, ihr Studium in jedem Fall erfolgreich durchzuziehen, sondern sich im Zweifel auch mit dem Erwerb eines solchen Bachelorgrads zufriedengeben.
„Es ist nicht ersichtlich, wie Personen mit einem solchen Bachelorabschluss perspektivisch Kompetenzen in der Heilkunde, Pharmazie oder Zahnheilkunde zugesprochen werden könnten, ohne die qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu gefährden. Denn sie haben mit dem Erhalt des Bachelorgrads gerade nachgewiesen, dass sie keine ausreichenden Befähigungen besitzen.“
Dr. Ralf Hausweiler, Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein
Zusammenfassend sei festzuhalten, „dass weder ein tatsächlicher Bedarf noch eine Legitimation des Landesgesetzgebers in Nordrhein-Westfalen zur Integration eines Bachelorgrads in die Studiengänge der Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin besteht. Darüber hinaus sehen wir erhebliche Gefahren für die qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung der Bevölkerung“.
Dieser Abschluss hat keine Zukunft
Auf Bundesebene stellten sich die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Bundesapothekerkammer mit einer gemeinsamen Erklärung geschlossen hinter ihre Landesverbände. Die Bachelorgrade seien zudem nicht geeignet, um – wie in der Begründung angegeben – ein konsekutives Masterstudium, etwa Gesundheitsmanagement oder Public Health, anzuschließen. „Ein Hochschulgrad, der an das bloße Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts im apothekerlichen und zahnärztlichen Studium sowie das bloße Ablegen einer Prüfung im ärztlichen Bereich anknüpft, kann aufgrund des fehlenden tatsächlichen Qualifikationsnachweises nicht mit dem erfolgreichen Abschluss eines herkömmlichen Bachelor-Studiums als Einstiegsqualifikation für ein Masterstudium gleichgestellt werden“, halten die drei Standesorganisationen fest. Mit Blick auf die europaweite Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG müsse man die Auswirkungen prüfen.
Die Führung der Zahnärzteschaft – BZÄK und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung – unterstützte die Forderung ebenfalls vorbehaltlos.
„Der integrierte Bachelor könnte letztendlich der Einstieg in ein Masterstudium in Europa sein und somit durch die Hintertür doch noch eine Approbation ermöglichen.“
Prof. Christoph Benz, Präsident der Bundeszahnärztekammer
Auch die Wissenschaft – die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK), die Vereinigung der Hochschullehrer für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (VHZMK), der Arbeitskreis für die Weiterentwicklung der Lehre in der Zahnmedizin (AKWLZ) und die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) sowie die BZÄK – hat sich an die Landesregierung gewandt. Sie kritisiert die geplante Regelung als „Fehlanreiz“ und empfiehlt dringend, den Absatz 1c völlig zu streichen.
Die Durchfallquoten in der Abschlussprüfung Z3 würden im ersten Versuch nur in Ausnahmefällen 5 Prozent überschreiten und die Anzahl derjenigen, die abschließend die Zahnärztliche Prüfung nach Wiederholung nicht schaffen, sei bisher auf Einzelfälle begrenzt. „Es steht nicht zu erwarten, dass sich an dieser Situation in Zukunft grundsätzlich etwas ändern wird“, heißt es in dem Schreiben vom 18. Dezember.
In der Begründung verweisen die Verbände auch auf den ungeklärten Status des Bachelor-Abschlusses: „Wir sehen gegenwärtig keine relevanten beruflichen Perspektiven für diesen Bachelor. Selbst wenn sie anschließend ein postgraduales Masterstudium in der Zahnmedizin absolvieren, so muss dabei berücksichtigt werden, dass sich diese postgradualen Masterstudiengänge inhaltlich an Zahnärztinnen und Zahnärzte richten und das vermittelte Wissen ohne Approbation nicht umgesetzt werden kann.“
Mitte Januar ging es in die nächste Runde: NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) schaltete sich ein – und versprach, das Problem zu lösen und den Bachelor zu kippen.
Hauptsache eine schöne Statistik?
In der Zahnarztpraxis steht ein Bachelor übrigens auf einer Ebene mit Ungelernten, da er keine Zahnheilkunde ausüben darf. Mehr noch: Ihm ist generell untersagt, am Patienten zu arbeiten. Das verbietet das Zahnheilkundegesetz. Bereits der erste Paragraf, Absatz 1, besagt unumstößlich: „Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als ‚Zahnarzt‘ oder ‚Zahnärztin‘.“
„Vor dem Hintergrund, dass Patienten üblicherweise über kein dezidiertes Wissen verfügen, wann und unter welchen Umständen eine Person ärztlich, pharmazeutisch oder zahnärztlich tätig sein darf, besteht das Risiko, dass sie lediglich auf den Bachelorgrad vertrauen und sich dadurch irreführen lassen.“
Jost Rieckesmann, Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Wieso also dieses Gesetz? Die große Mehrheit stellt sich dagegen, es bringt nichts, im Gegenteil, und niemand hat etwas davon. Oder? Moment: Wenn auch die Studierenden, die die Prüfung vergeigen, einen Abschluss kriegen, sinkt die Durchfallquote. Und die Quote der Absolventen geht nach oben. Und fertig ist die geschönte Statistik. Aber stopp: Welcher vernünftige Mensch würde so denken?