Dem Trend entgegensteuern
Diercks zeichnete die jüngste Entwicklung in der PA-Behandlung nach. Mit dem Inkrafttreten der PAR-Richtlinie im Juli 2021 sei es zu einem regelrechten Boom an Parodontalbehandlungen gekommen. „Die Neuanträge schnellten in die Höhe, die Punktmengen verdoppelten sich und darüber hinaus in den Jahren 2022 und 2023. Die Praxen stellten sich auf einen hohen PA-Behandlungsumfang ein, räumlich, instrumentell, personell. Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom November 2022 wurde dann die Umkehr eingeleitet." In Schleswig-Holstein sei man zwar vergleichsweise gut aufgestellt gewesen – für 2023 gab es keine HVM-Grenzen, in 2024 nur eine „sanfte Steuerung“, aber der Trend zeige nach unten und auch in Schleswig-Holstein seien die Fallzahlen zurückgegangen, berichtete Diercks.
Diesem Trend wollte man mit dem Kongressthema „Update Parodontologie“ entgegenwirken. Insgesamt 19 Vorträge, die sich mit verschiedenen Aspekten der Parodontologie befassen – der Prävention, der Entstehung, den Behandlungsmöglichkeiten, den Wechselwirkungen zwischen allgemeinen und parodontalen Erkrankungen, aber auch der Abrechnung der Leistungen –, standen auf dem Programm. „Wir wollen Ihnen und Ihren Mitarbeitern mit diesem Zahnärztetag wieder Lust auf PA machen. Wir wollen, dass die Fallzahlen wieder steigen“, sagte KZV-Chef Diercks.
Die Lupenbrille war der Gamechanger
Im wissenschaftlichen Programm stellten die Referentinnen und Referenten anhand zahlreicher Fälle aus der Praxis die Therapiemöglichkeiten der Parodontitis in den vier aufeinander aufbauenden Stufen vor. Dabei betonten sie, dass die Risikofaktoren stark patientenabhängig seien. Ein „echter Gamechanger“ bei der Behandlung sei die Vergrößerung durch die Lupenbrille, erklärte Prof. Dr. Adrian Kašaj, leitender Oberarzt für PAR und Zahnerhaltung der Universität Mainz. Prof. Dr. Henrik Dommisch, Direktor der Abteilung für Parodontologie, Oralmedizin und Oralchirurgie an der Charité –Universitätsmedizin Berlin, hob die Bedeutung der aktuellen S3-Leitlinie zur Behandlung der Parodontitis der Stadien I bis III heraus: „Mit dieser Leitlinie haben wir einen guten Fahrplan.“
Im seinem Vortrag zur chirurgischen und regenerativen Parodontaltherapie zeigte Dommisch anhand zahlreicher Fallbeispiele, wie vertikale Knochendefekte nach chirurgischer Parodontitistherapie unter Anwendung von Biomaterialien regenerieren können. Einschränkend nannte er Faktoren, die als unbedingte Voraussetzung für die Planung eines regenerativ-chirurgischen Eingriffs gelten: zum Beispiel eine optimale häusliche Mundhygiene und Rauchfreiheit sowie bei Diabetes mellitus eine optimale Blutzuckereinstellung. Zudem müssten die Therapiestufen 1 und 2 erfolgreich abgeschlossen worden sein.
Bei der chirurgischen Intervention (Stufe 3 der Therapie) selbst komme es darauf an, möglichst minimal-invasiv zu operieren, so dass eine maximale Stabilität des Weichgewebes aufrechterhalten werden kann. Vertikale Knochendefekte könnten so mit Membranen oder Schmelz-Matrix-Proteinen, auch in Kombination mit knöchernen Ersatzmaterialien, vorhersagbar regenerativ behandelt werden. Wenn die erzielten Therapieergebnisse dauerhaft aufrechterhalten werden sollen, dann sei die regelmäßige Durchführung der unterstützenden Parodontitistherapie (Stufe 4 der Therapie) unverzichtbar, sagte Dommisch.
Bei einer Implantatversorgung den Worst Case vermeiden
Der Titel „Worst Case Periimplantitis – Risikofaktoren, Prävention und Therapieoptionen“ des Vortrags von Prof. Dr. Christian Graetz (Kiel) war aus gutem Grund gewählt: Periimplantitis ist tatsächlich der gar nicht so seltene Worst Case einer Implantatversorgung. Auch heute existiere noch „kein zuverlässiges und gut untersuchtes Therapiekonzept bei Periimplantitis“, betonte Graetz. Deshalb sollte eine voreilige Extraktion parodontal erkrankter Zähne zum Zweck der nachfolgenden Implantatversorgung unterbleiben. Studien zufolge hätten Patienten mit einer Parodontitishistorie zudem ein höheres Risiko für mehr Knochenabbau am Implantat und Periimplantitis. Die Prävention der Periimplantitis beginne deshalb bereits mit der kritischen Prüfung der Indikation für eine Implantatversorgung im parodontal kompromittierten Areal, sagte Graetz.
Dennoch sei die Parodontalhistorie keine Kontraindikation für die Implantatversorgung. Wenn durch eine adäquate Nachsorge im Rahmen der unterstützenden periimplantären Therapie (UPT) gegengesteuert wird, müsse dies nicht mit einem höheren Implantatverlust verknüpft sein, sagte Graetz und verwies auf Langzeitstudien aus seiner Kieler Klinik. Allgemein müsse jedoch bei ersten Anzeichen einer periimplantären Mukositis möglichst schnell gehandelt werden, das heißt die Elimination klinischer Entzündungszeichen (ST ≤ 5mm, BOP ≤ 1 und kein Pus am Implantat).
Graetz verwies auch auf die Bedeutung einer guten Abstimmung im Praxisteam, da zum Beispiel niedrig-abrasive Pulver-Wasserstrahltechniken zwar sehr gute Reinigungserfolge als Monotherapie sowohl in der nicht-chirurgischen als auch in der nicht-rekonstruktiven chirurgischen Periimplantitistherapie erzielen könnten, aber nach derzeitigem Verständnis umsichtig nachfolgend zu einer mechanischen Instrumentierung mit Küretten oder maschinellen Scalern aufgrund eines erhöhten Risikos der Emphysembildung erfolgen sollten.
Abrechnungsfehler kosten Zeit (und Geld)
Auch wenn die PAR-Richtlinie seit nunmehr über dreieinhalb Jahren in Kraft ist, kommt es weiterhin zu zahlreichen Abrechnungsfehlern und zunehmend auch zu Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen. „Abrechnungsfehler kosten Zeit und Geld – Ihr Geld“, darauf wies Diercks in seinem Vortrag zum Thema hin. Wichtig sei, die Reihenfolge der Leistungen und ihre zeitlichen Abstände einzuhalten. Fehlende Leistungen könnten in der Regel nicht nachgeholt werden und führten zu Honorarverlusten und gegebenenfalls auch zum Behandlungsabbruch.
Der Unterschied zwischen einem Abrechnungsfehler und einem Richtlinienverstoß war Dierchs in seinem Vortrag besonders wichtig. So sei beispielsweise die Abrechnung einer Beratung (Ä1) mit den Leistungen MHU, ATG oder BEV abgegolten und gemäß Abrechnungsbestimmungen nicht zusätzlich in der gleichen Sitzung berechenbar. Ein solcher Abrechnungsfehler führe daher zur Korrektur und Absetzung der Leistung, habe aber keine Auswirkungen auf die weitere Behandlungsstrecke.
Anders verhalte es sich bei einem Richtlinienverstoß, wie zum Beispiel dem Fehlen eines aktuellen Röntgenbildes am Beginn der PAR-Behandlung. Die Röntgenaufnahme sei Grundlage für Befund, Diagnose und Therapie und ohne Röntgenaufnahme könne in der Regel ein korrekter Behandlungsplan nicht erstellt werden, da sie für ein „grading“ und „staging“ grundsätzlich erforderlich sei. Das Fehlen eines Bildes führe daher zum Verlust der ganzen Abrechnung und gegebenenfalls zum Abbruch der Behandlung. Der Patient habe nämlich Anspruch auf eine richtliniengemäße Behandlung und der Zahnarzt sei zu dieser auch verpflichtet.