Die GOZ ist nur so schlecht, wie man sie anwendet!
Die GOZ ist nur so schlecht, wie man sie anwendet“, stellte Dr. Christian Öttl, Bundesvorsitzender des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ), im Online-Format „FVDZ-Webtalk“ zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) am 4. März fest. Unter der Headline „GOZ richtig anwenden – Abrechnung mit System“ diskutierte Öttl mit Dr. Romy Ermler, Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), und Dr. Andreas Janke, Vorstandsvorsitzender der ZA – Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft eG.
Die Botschaft der Experten an den Berufsstand: Zwar herrsche in Sachen GOZ seit 37 Jahren Stillstand. Doch eine neue GOZ bräuchten Zahnärztinnen und Zahnärzte deshalb noch lange nicht – und schon gar nicht nach dem Vorbild der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die seit Jahren in der Warteschleife hängt. Denn die zahnärztliche Versorgung biete größere Spielräume als die ärztliche – auch in der Abrechnung der Leistungen nach der GOZ.
Wie Ermler ausführte, müssten Praxen seit 1988 mit einer inzwischen völlig veralteten GOZ arbeiten. Seitdem habe es keine Anhebung des Punktwerts gegeben, der aktuell immer noch bei 0,56 Cent (dem damaligen Wert von elf Pfennig) liege. Lediglich eine Teilnovellierung habe 2012 stattgefunden.
Die Novellierung wurde von der Politik verschleppt
Zum Vergleich führte sie an, dass in dieser Zeit etwa der BEMA-Punktwert um 79,6 Prozent gestiegen sei, Lebensmittel seien um 100,5 Prozent teurer geworden, Kraftstoff um 182,5 Prozent und Strom um 214,3 Prozent. Zugleich habe es starke Anpassungen bei den Honoraren von Tierärzten oder Rechtsanwälten gegeben. „Wir können hier nicht mehr von einer wirtschaftlichen GOZ sprechen“, kritisierte Ermler. Das Problem sei jahrelang von der Politik vernachlässigt worden, man könne hier gar von einem regelrechten Staatsversagen reden. Auf die zahlreichen Anfragen des Berufsstands an das Bundesgesundheitsministerium, wann mit einer Anpassung zu rechnen sei, habe es stets geheißen, die Zahnärzteschaft solle die jetzige GOZ erst einmal so anwenden, wie sie derzeit existiert.
Für die Zahnärzteschaft sei dies natürlich keine zufriedenstellende Antwort, sagte Ermler. Dennoch: Für den Berufsstand böten sich jetzt schon viele Möglichkeiten, die Gebührenordnung praxistauglich anzuwenden.
Doch welche Lösungen bieten sich aus Sicht der BZÄK an? § 5 GOZ („Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses“) eröffnet die Möglichkeit, den Zeitaufwand und die Schwierigkeit einer zahnärztlichen Leistung zu berücksichtigen und damit je nach Fall vom durchschnittlichen 2,3-fachen Steigerungssatz abzuweichen. Dabei wird die betriebswirtschaftliche Situation der Praxis nicht einbezogen. Die BZÄK empfiehlt die Anwendung von § 5 GOZ. Laut GOZ-Analyse der BZÄK wurden aber 2022 nur 16,6 Prozent der abgerechneten Leistungen insgesamt über dem 2,3-fachen Steigerungssatz berechnet.
Hier informiert die BZÄK zur GOZ
Die Webseite der BZÄK: Hier finden sich alle Informationen zur GOZ: https://www.bzaek.de/goz/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz.html
Honorarvereinbarungnach § 2 Abs. 1 und 2: Es gibt es Antworten zu Fragen wie: Warum soll ich vereinbaren? Wie sage ich es meinem Praxisteam und meinen Patienten? Wie kalkuliere ich mein Honorar? Wie vereinbare ich rechtswirksam? Was tun, wenn es zum Streit kommt? Plus Verweis auf Stellen für Auskünfte in den jeweiligen Landeszahnärztekammern. Auch Vergütungsvergleiche zwischen GKV und PKV sowie Kalkulationsraster werden angeboten. https://goz-honorarvereinbarung.de/
Der GOZ-Kommentar der BZÄK in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern („GOZ richtig anwenden – auch jenseits der Honorarvereinbarung“). Mit Erläuterungen zu allen Teilen der GOZ und einer Auflistung der analog zu berechnenden Leistungen: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar.html
Ein GOZ-Infoletter informiert über neue Versionen und Inhalte des GOZ-Kommentars: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/goz-informationsletter.html
Die GOZ-Urteiledatenbank führt aktuelle und ältere Urteile auf, sie wird ständig ergänzt: https://www.bzaek.de/goz/urteiledatenbank-goz.html
GOZ-Stellungnahmen des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK: https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz.html
Merkblätter für Patientinnen und Patienten in Ergänzung zum persönlichen Gespräch und der gebührenrechtlichen Aufklärung: https://www.bzaek.de/goz/merkblaetter-fuer-patientinnen-und-patienten.html
GOZ-Beratungsforum: Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen eingerichtet, um Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der GOZ von 2012 zu beseitigen. Die Beschlüsse stehen hier: https://www.bzaek.de/goz/beratungsforum-fuer-gebuehrenordnungsfragen.html
GOZ-Analyse: Seit 1999 führt die Bundeszahnärztekammer die bislang größte und einzige öffentlich zugängliche Datenerhebung zum privatzahnärztlichen Rechnungsgeschehen in Deutschland durch. Zahnärzte können sich dort auch selbst beteiligen und anmelden. Mehr unter: https://www.bzaek.de/goz-analyse.html
Als Nächstes bietet sich § 6 GOZ („Gebühren für andere Leistungen“) an. Hier kann eine in der GOZ nicht enthaltene Leistung trotzdem nach GOZ berechnet werden, indem eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand vergleichbare Leistung analog kalkuliert wird. Das eröffnet die Option, nicht in der GOZ erfasste Leistungen zu berechnen – etwa neue Behandlungsmethoden. Die BZÄK weist darauf hin, dass laut GOZ-Analyse nur in weniger als fünf Prozent der Rechnungen eine Analogberechnung vorgenommen wurde, obwohl der Katalog der analog zu berechnenden Leistungen der Bundeszahnärztekammer bereits 164 in der GOZ nicht beschriebene Leistungen erfasst. Sinnvoll ist, die Option tatsächlich anzuwenden, auch wenn betriebswirtschaftliche Fragen hier nicht berücksichtigt sind.
Wichtig ist ein gemeinsames „Mindset“
Um die betriebswirtschaftliche Situation in der Praxis auch honorartechnisch abzubilden, ist aus Sicht der BZÄK § 2 GOZ („Abweichende Vereinbarung“) ausschlaggebend. Damit kann durch eine Vereinbarung zwischen der Zahnarztpraxis und der/dem Zahlungspflichtigen eine von der Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Hier können auch etwa Personalkosten oder Strompreiserhöhungen kalkulatorisch an die Patientinnen und Patienten weitergegeben werden. Jedoch, so betont die BZÄK, sei eine solche Vereinbarung weder für Zahnärztinnen und Zahnärzte noch für die Patienten selbstverständlich.
Hier bietet die BZÄK Unterstützung an und hat dazu eine GOZ-Kampagne ins Leben gerufen. Dazu gehören umfangreiche Argumentationssammlungen, Anleitungen, Vorlagen und weitere Materialien, die auf der Webseite der BZÄK zur Verfügung stehen. Weitere Aktivitäten sind geplant, um das Problembewusstsein in der Kollegenschaft zu wecken und sie im Praxisalltag zu unterstützen. Alle Informationen der BZÄK sind auf der Webseite gebündelt und werden laufend aktualisiert (siehe Kasten).
Auch wenn sie veraltet sei, ergäben sich bei der GOZ dennoch sehr viele Spielräume, zeigte sich der ZA-Vorsitzende Janke im Webtalk überzeugt. Die Praxen müssten sich allerdings mit dem Thema auseinandersetzen. Seine Botschaft: das Team einbeziehen. Wichtig sei ein gemeinsames „Mindset“, eine Haltung mit dem Ziel, strategische Ziele durchzusetzen und die Praxis als Standort in der Versorgung zu erhalten. Man dürfe auch die Kommunikation mit dem Patienten nicht scheuen.
Tipps des FVDZ zum Umgang mit der GOZ
In seiner Broschüre „GOZ meistern – kein Honorar verschenken – Versorgung sichern“ informiert der FVDZ unter www.fvdz.de zu GOZ/BEMA und zeigt, wie man die Honorarsätze wirtschaftlich kalkuliert und Spielräume nutzt.
Zum Abschluss der Veranstaltung waren sich die Diskutanten darin einig, dass ein geschlossenes Vorgehen im Berufsstand zum Thema GOZ sinnvoll ist: Der Berufsstand habe es selbst in der Hand, die jetzige GOZ richtig einzusetzen.