Klarstellung der Landesregierung Baden-Württemberg

Berufsrecht schränkt Meinungsfreiheit von Ärzten nicht ein

LL
Politik
Die AfD-Fraktion im Landtag Baden-Württemberg wollte wissen, ob ein Hausarzt auf seiner Praxis-Homepage eine AfD-kritische Formulierung veröffentlichen darf und inwieweit Patienten das hinnehmen müssen.

In ihrer Antwort stellt die Landesregierung Baden-Württemberg klar, dass auch die politischen Meinungsäußerungen von Heilberuflern zur vom Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit zählen. Dieses Grundrecht existiere „unabhängig von medizinischen Versorgungslagen“. Auch seitens des baden-württembergischem Sozial- und das Wissenschaftsministeriums heißt es in der Antwort, das Berufsrecht der Heilberufe „schränkt die Meinungsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Angehörigen von Heilberufen nicht ein“.

Patienten steht es frei, sich mit ihren Ärzten über Politik auszutauschen

Die AfD hatt zuvor erfragt, inwiefern Patienten es hinnehmen müssten, „mit berufsfremden, politischen Belehrungen konfrontiert zu werden“. Im Juni 2024 wurde der Fragesteller der AfD von Bürgern auf die Website eines Arztes der Allgemeinmedizin in Königsbach-Stein hingewiesen. Unter dem Reiter „Kontakt“ steht dort der Satz: „Info für AfD-SympathisantInnen: man wählt keine Nazis aus Protest!“ Darunter ist in rotem Kreis ein mit rotem Balken durchgestrichenes Hakenkreuz abgebildet. Daraufhin fragte die AfD-Fraktion, wie die Landesregierung diese „öffentliche politische Agitation“ bewertet. Patienten stehe es frei, „sich über politische Ansichten mit ihren Gesundheitsdienstleistern auszutauschen oder es nicht zu tun“, lautete die Antwort.

Das Arzt-Patienten-Verhältnis muss ungestört bleiben

Die Landesregierung antwortete auch, dass die die Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit zu beachten hätten. Ergänzend habe die KV angemerkt, dass ihr weder Anhaltspunkte, Hinweise und schon gar keine Beschwerden darüber vorliegen, dass der Arzt wegen einer parteipolitischen Einstellung die Behandlung eines GKV-Versicherten abgelehnt hätte.

Das Sozial- und vom Wissenschaftsministerium hebt in diesem Zusammenhang auch noch einem die wichtige Rolle des Arzt-Patienten-Verhältnisses hervor. Demnach dürfen Vertragsärzte durch nach außen kommunizierte, politische Meinungen „keinen Anlass für die Störung dieses Vertrauensverhältnisses geben“. Das gelte umgekehrt ebenso für Patienten.

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