Arbeitsgericht Köln

Fristlose Kündigung eines Maskenverweigerers rechtens

LL
Gesellschaft
Ein Außendienstmitarbeiter weigerte sich standhaft eine Maske bei Außerhaus-Terminen zu tragen. Ein ärztliches Attest, das ihn vom Tragen eines Mund-Nase-Schutzes enthob, bezeichnete er als „Rotzlappenbefreiung”.

Zuvor hatte die Arbeitgeberin aufgrund der Pandemie allen Servicetechnikern im Betrieb die Anweisung erteilt, bei der Arbeit beim Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ein MNS wurde von den Kunden bei der Beauftragung ausdrücklich gewünscht. Im April 2020 erfolgte eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung für Kundendiensttechniker, die im Intranet allen Mitarbeitern zugänglich gemacht wurde.

eine arbeitsmedizinische Untersuchung lehnte er ab

Die Arbeitgeberin zweifelte an der Richtigkeit des Bescheids an, auf dem vermerkt war, es sei „aus medizinischen Gründen unzumutbar, eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund- Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“ und bat den Angestellten zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung, um den angegebenen Befund zu bestätigen. Der Arbeitnehmer weigerte sich.

In der Folge lehnte der Arbeitgeber die Anerkennung des Attests ab, erteilte dem Mitarbeiter eine Abmahnung und kündigte ihm fristlos, nachdem dieser sich weiterhin der Anordnung zum Maskentragen widersetzte. Daraufhin reichte der Angestellte eine Kündigungsschutzklage ein.

Nun entschied das Arbeitsgericht Köln, dass sowohl die Abmahnung als auch die fristlose Kündigung angemessen und damit wirksam seien. Die Begründung liege dabei im mehrfachen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen seitens des Arbeitnehmers. Zudem sei das Attest in seiner Aussagekraft nicht hinreichend. Das würde durch die Ablehnung der medizinischen Untersuchung unterstrichen und verstärke die Zweifel.

Das Gericht bestätigt das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts untermauert das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO auch während der Pandemie. Der Arbeitgeber habe grundsätzlich für die Sicherheit des Arbeitnehmers Sorge zu tragen. Dazu zähle auch die Anordnung zum Tragen einer Maske, wenn die Abstände zum Infektionsschutz nicht eingehalten werden können. Besonders im Kunden- oder auch im Patientenkontakt sei das zu befürworten.

Arbeitsgericht Köln

Az.: 8 Sa 429/21Urteil vom 17. Juni 2021

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