Gericht hält verkürzten Genesenenstatus für verfassungswidrig
Das Verwaltungsgericht Osnabrück verpflichtete den Landkreis Osnabrück als Antragsgegner mit Beschluss vom 4. Februar dazu, dem Antragsteller einen 6 Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen.
Die Entscheidung verstößt gegen das Grundgesetz
Die Richter halten die Verkürzung des Genesenstatus auf 90 Tage durch den Verweis des RKI in der am 14. Januar geänderten Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung für verfassungswidrig und damit unwirksam. Deshalb sei die Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2021 anzuwenden, die den Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach (positiver) PCR-Testung bis 6 Monate bestimme.
Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Genesenenstatus und damit seine Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürger habe. Es liege auf der Hand, dass der Ausschluss von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz habe.
Weiterdelegation ans RKI entbehrt jeder Rechtsgrundlage
Für die Weiterdelegation an das RKI gebe es zudem keine Rechtsgrundlage, der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI sei intransparent und zudem unbestimmt. Auch könne von Bürgern kaum erwartet werden, dass sie täglich auf der Internetseite des RKI die aktuellen Regelungen überprüfen.
Verkürzung hat keine wissenschaftlich fundierte Grundlage
Auch in der Sache fehle es für eine Verkürzung des Genesenenstatus an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage. Das RKI habe nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob belegt sei, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion ende. Offen ließen die Richter, ob derart weitreichende Entscheidungen zu Freiheitsbeschränkungen nicht sogar vom Parlament getroffen werden müssen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden. Er hat unmittelbar nur Folgen für den Antragsteller, der Anspruch auf den Genesenennachweis zur Dauer von 6 Monaten hat.
Verwaltungsgericht OsnabrückAz.: 3 B 4/22Beschluss vom 4. Februar