Krankenkassen informieren nur unzureichend über die ePA
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder umfassend, transparent, verständlich und barrierefrei über die ePA zu informieren. Doch dieser Informationspflicht kommen die Krankenkassen bisher nicht in allen Fällen nach. Das ergab eine Analyse des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Der vzbv fordert die Krankenkassen daher auf, hier nachzubessern und den Versicherten alle entscheidungsrelevanten Informationen in verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellen.
„Die elektronische Patientenakte bietet eine große Chance, die gesundheitliche Versorgung zu verbessern. Sie speichert und verarbeitet aber hochsensible Gesundheitsdaten der Patient:innen. Deshalb müssen die Krankenkassen ihre Versicherten umfassend und neutral zur ePA aufklären. Das ist bislang nicht immer der Fall. Vertrauen ist aber wichtig für den Erfolg der elektronischen Patientenakte“, sagt Thomas Moormann, Gesundheitsexperte im vzbv.
Infos zu Risiken und Einschränkungen der ePA sind dürftig
Die Untersuchung zeige, dass die Krankenkassen in ihren Schreiben insbesondere über die Vorteile der ePA informieren. Wichtige und teils umstrittene Aspekte, etwa des Datenschutzes, werden demnach aber nicht angesprochen. Auch lassen die betrachteten Krankenkassen laut vzbv weitgehend außen vor, dass zu Beginn der Einführung nur ein kleiner Teil der angekündigten Anwendungen verfügbar sein wird. Das betrifft beispielsweise den elektronischen Impfpass. Lediglich in einem der untersuchten Kassenschreiben werde erwähnt, dass die ePA anfangs leer sein wird und Diagnosen, Befunde und Medikationen erst nach und nach eingepflegt werden müssen.
„Damit Patient:innen eine informierte Entscheidung für oder gegen die ePA treffen können, müssen sie auch die möglichen Risiken kennen. Und sie müssen wissen, welche Anwendungen ihnen ab Januar tatsächlich zur Verfügung stehen“, macht Moormann klar. „Die Krankenkassen wecken hier zum Teil falsche Erwartungen.“
Die Angaben zum Widerspruch sind unterschiedlich
In den untersuchten Schreiben hätten alle Krankenkassen erwähnt, dass Versicherte der ePA widersprechen können, einige hätten jedoch ausschließlich auf ein Online-Widerspruchsformular hingewisen, das über einen QR-Code oder eine Internetseite mit persönlichem Zugangscode erreichbar ist. Andere hätten verlangt, dass die Versicherten ihren Widerspruch auf dem Postweg geltend machen. Über die Möglichkeit, telefonisch der Anlage der ePA zu widersprechen, sei in keinem der vorliegenden Anschreiben informiert worden.
„Die Krankenkassen dürfen den Versicherten nicht vorschreiben, wie der Widerspruch gegen die ePA zu erfolgen hat. Das setzt unangemessene Hürden und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben“, so Moormann. Nicht in allen Versichertenanschreiben wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen die Anlage und auch gegen die Nutzung der ePA jederzeit möglich ist – und nicht nur bis zu einem konkreten Zeitpunkt.
Das Informationsdokument ist nur digital verfügbar
Zusätzlich zu den Versichertenanschreiben müssen die Krankenkassen ihren Mitgliedern ein 43-seitiges Informationsdokument zur Verfügung stellen. „In allen untersuchten Anschreiben verweisen die Krankenkassen für dieses Informationsdokument nur auf ihre jeweiligen Internetseiten“, berichtet der vzbv. „Versicherte ohne internetfähiges Endgerät werden so von den Informationen ausgeschlossen.“
Die qualitative Analyse umfasste alle dem vzbv bis zum 29. Oktober 2024 vorliegenden Versichertenanschreiben zur ePA, die durch Verbraucherrückmeldungen oder auf Nachfrage bei den Krankenkassenverbänden direkt von den gesetzlichen Krankenkassen an den vzbv gesendet wurden. Insgesamt wurden die Anschreiben von 14 Krankenkassen untersucht. Rückschlüsse auf die Gesamtheit aller Krankenkassen sind daraus nicht ableitbar.
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder umfassend, transparent, verständlich und barrierefrei über die ePA zu informieren. Doch dieser Informationspflicht kommen die Krankenkassen bisher nicht in allen Fällen nach. Das ergab eine Analyse des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Der vzbv fordert die Krankenkassen daher auf, hier nachzubessern und den Versicherten alle entscheidungsrelevanten Informationen in verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellen.
„Die elektronische Patientenakte bietet eine große Chance, die gesundheitliche Versorgung zu verbessern. Sie speichert und verarbeitet aber hochsensible Gesundheitsdaten der Patient:innen. Deshalb müssen die Krankenkassen ihre Versicherten umfassend und neutral zur ePA aufklären. Das ist bislang nicht immer der Fall. Vertrauen ist aber wichtig für den Erfolg der elektronischen Patientenakte“, sagt Thomas Moormann, Gesundheitsexperte im vzbv.
Infos zu Risiken und Einschränkungen der ePA sind dürftig
Die Untersuchung zeige, dass die Krankenkassen in ihren Schreiben insbesondere über die Vorteile der ePA informieren. Wichtige und teils umstrittene Aspekte, etwa des Datenschutzes, werden demnach aber nicht angesprochen. Auch lassen die betrachteten Krankenkassen laut vzbv weitgehend außen vor, dass zu Beginn der Einführung nur ein kleiner Teil der angekündigten Anwendungen verfügbar sein wird. Das betrifft beispielsweise den elektronischen Impfpass. Lediglich in einem der untersuchten Kassenschreiben werde erwähnt, dass die ePA anfangs leer sein wird und Diagnosen, Befunde und Medikationen erst nach und nach eingepflegt werden müssen.
„Damit Patient:innen eine informierte Entscheidung für oder gegen die ePA treffen können, müssen sie auch die möglichen Risiken kennen. Und sie müssen wissen, welche Anwendungen ihnen ab Januar tatsächlich zur Verfügung stehen“, macht Moormann klar. „Die Krankenkassen wecken hier zum Teil falsche Erwartungen.“
Die Angaben zum Widerspruch sind unterschiedlich
In den untersuchten Schreiben hätten alle Krankenkassen erwähnt, dass Versicherte der ePA widersprechen können, einige hätten jedoch ausschließlich auf ein Online-Widerspruchsformular hingewisen, das über einen QR-Code oder eine Internetseite mit persönlichem Zugangscode erreichbar ist. Andere hätten verlangt, dass die Versicherten ihren Widerspruch auf dem Postweg geltend machen. Über die Möglichkeit, telefonisch der Anlage der ePA zu widersprechen, sei in keinem der vorliegenden Anschreiben informiert worden.
„Die Krankenkassen dürfen den Versicherten nicht vorschreiben, wie der Widerspruch gegen die ePA zu erfolgen hat. Das setzt unangemessene Hürden und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben“, so Moormann. Nicht in allen Versichertenanschreiben wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen die Anlage und auch gegen die Nutzung der ePA jederzeit möglich ist – und nicht nur bis zu einem konkreten Zeitpunkt.
Das Informationsdokument ist nur digital verfügbar
Zusätzlich zu den Versichertenanschreiben müssen die Krankenkassen ihren Mitgliedern ein 43-seitiges Informationsdokument zur Verfügung stellen. „In allen untersuchten Anschreiben verweisen die Krankenkassen für dieses Informationsdokument nur auf ihre jeweiligen Internetseiten“, berichtet der vzbv. „Versicherte ohne internetfähiges Endgerät werden so von den Informationen ausgeschlossen.“
Die qualitative Analyse umfasste alle dem vzbv bis zum 29. Oktober 2024 vorliegenden Versichertenanschreiben zur ePA, die durch Verbraucherrückmeldungen oder auf Nachfrage bei den Krankenkassenverbänden direkt von den gesetzlichen Krankenkassen an den vzbv gesendet wurden. Insgesamt wurden die Anschreiben von 14 Krankenkassen untersucht. Rückschlüsse auf die Gesamtheit aller Krankenkassen sind daraus nicht ableitbar.