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Neuregelungen in Gesundheit und Pflege

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Zum 1. Januar 2014 sind Neuregelungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege in Kraft getreten.

Dazu zählt dasGesetzüber den Beruf des Notfallsanitäters. Damit soll die Ausbildung im Rettungsdienst verbessert werden. Der Beruf des Notfallsanitäters wird laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) den bisherigen Rettungsassistenten als höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst ablösen.

Das Gesetz wird ergänzt durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Kernpunkte sind die Verlängerung der Ausbildung auf drei Jahre, eine Vernetzung von Theorie und Praxis während der Ausbildung und eine Ausbildungszielbeschreibung, in der die Kompetenzen der Notfallsanitäter präziser als bisher formuliert sind. Neu eingeführt wird zudem der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung über die gesamte Ausbildungsdauer.

Anerkennung ausländischer Heilberufsabschlüsse

Zudem existiert seit dem 1. Januar 2014 eineVerordnungzur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in den Heilberufen des Bundes. Angestrebt werden einheitlichere Verfahren bei der Anerkennung ausländischer Heilberufsabschlüsse.

Ärzte, Psychotherapeuten, Hebammen und andere Heilberufsangehörige können sich ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation künftig nach einem vereinheitlichten Verfahren anerkennen lassen.

Die Verordnung gilt für insgesamt 16 Berufsgruppen und zielt insbesondere darauf ab, die Anpassungsmaßnahmen in den Ländern bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen einheitlicher zu gestalten. Die Regelung ergänzt das im April 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen.

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Neu ist Artikel vier in der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte. Durch die Änderung wird der schriftliche Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung – unter Beibehaltung von Inhalt und Aufbau – vor das Praktische Jahr verlegt. Zudem werden die Prüfungsteile des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu eigenständigen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung ausgestaltet.

Pflegeheime müssen medizinisches Netzwerk transparent machen

Zum Jahresbeginn müssen Pflegeheime ihr medizinisches Netzwerk offenlegen. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind demnach verpflichtet, die Pflegekassen regelmäßig und unmittelbar über Regelungen zur ärztlichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen, etwa über Kooperationsverträge mit Ärzten, Zahnärzten und Apotheken, zu informieren.

Dies sieht eine Regelung des 2012 verabschiedeten Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vor, die nun zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Demnach sollen die Informationen von den Pflegekassen verständlich, übersichtlich und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, damit sie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen die Suche nach einer passenden Einrichtung erleichtern.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Null

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen in Höhe von 199,6 Milliarden Euro im Jahr 2014 durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds im Durchschnitt vollständig gedeckt werden. Damit wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der die Grundlage für den steuerfinanzierten Sozialausgleich ist, bei Null liegen.

Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung ist zum 1. Januar 2014 um 112,50 Euro auf 4.050 Euro (48.600 Euro jährlich) angehoben worden. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert die maximalen Bruttolohnbetrag, auf dessen Grundlage die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung berechnet werden.

Der Teil der Einnahmen, der die Grenze übersteigt, wird bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt. Die Bundesregierung berechnet die Beitragsbemessungsgrenze jährlich nach einer festgelegten Formel anhand der Einkommensentwicklung. Steigen die Löhne, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze.

Auch die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich auf Grundlage des Durchschnittseinkommens neu festgelegt. Zum Jahreswechsel stieg sie um 112,50 Euro auf 4.462,50 Euro monatlich. Dies entspricht einem Jahresverdienst von 53.550 Euro (2013: 52.200 Euro).

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, werden versicherungsfrei. Endet hierdurch die Versicherungspflicht, haben die Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

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