Verbot privater Handynutzung konkretisiert Arbeitspflicht
Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied zudem: Bei einem Verbot privater Handynutzung hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel vom VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Im konkreten Fall verbot die Standortleitung eines Automobilzulieferers im Jahr 2021 die private Handynutzung am Arbeitsplatz. Dies galt vor allem auch in technisch bedingten Leerlaufzeiten im Betrieb. Der Arbeitgeber hatte die Beschäftigten per Aushang auf seine „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ folgendermaßen hingewiesen: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit weisen wir darauf hin, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur fristlosen Kündigung – zu rechnen.“
Der Betriebsrat sah darin eine Anordnung, die mitbestimmungspflichtig ist. Dementsprechend forderte er eine Rücknahme des Verbots. Als der Arbeitgeber sich weigerte, wandte sich der Betriebsrat an die Arbeitsgerichte. Hier hatte der Betriebsrat jedoch keinen Erfolg. Wie die beiden Vorinstanzen wies auch das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde gegen das Verbot der privaten Handynutzung ab.
Die Weisung sei nicht zustimmungspflichtig, urteilten die Richter. Dies begründete das höchste deutsche Arbeitsgericht damit, dass die Weisung nicht das unmittelbare Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer sondern lediglich deren Arbeitspflichten konkretisiere.
„Der Arbeitgeber kann somit die private Handynutzung untersagen“, schreibt der VDAA. „Der Betriebsrat hat kein Mitspracherecht.“ Arbeitnehmer müssten sich an entsprechende Weisungen der Arbeitgeber halten. Tun sie dies nicht, müssten sie arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten.
Bundesarbeitsgericht
Az.: 1 ABR 24/22
Beschluss vom 17.10.2023
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az.: 3 TaBV 24/22
Urteil vom 13.10.2022
Arbeitsgericht Braunschweig
Az.: 6 BV 15/21
Urteil vom 17.03.2022