Verfasser muss Tatsachenbehauptung auch beweisen können
Der Fall: Ein Mann aus Mannheim hatte ein Umzugsunternehmen aus Ludwigshafen beauftragt. Die Dienstleistung bewertete er einige Zeit später auf einer Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Dazu behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens stritt dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei. Er empfand die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen und klagte dagegen.
Die im Streit stehende Behauptung ist keine geschützte Meinung
Das Gericht gab dem Unternehmer recht: Die negative Äußerung des Kunden im Bewertungsportal schade dem Unternehmen. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den Auftrag in der Bewertung frei zu äußern. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll.
Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn die Behauptung stimmt, was der Verfasser der Bewertung im Streitfall beweisen muss. Eben das war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen. Die negative Bewertung musste gelöscht werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Az. 6 O 18/23.
Urteil vom 22 Mai 2023