Urteil zur Heilmittelwerbung

Werbegeschenke dürfen maximal 1 Euro kosten

nb/pm
Praxis
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von einem Euro auch bei Werbegeschenken an Fachkreise - zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen - gilt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Pharma-Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 Euro. Ein Konkurrent hatte daraufhin auf Unterlassung geklagt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage statt und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes ist es demnach unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ zu gewähren. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus.

Auszug aus § 7 des Heilmittelwerbegesetzes:

Auszug aus § 7 des Heilmittelwerbegesetzes:

Ausnahmsweise zulässig sei laut Gesetz zwar die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten. Der Wert des Arzneimittelkoffers habe allerdings die Geringwertigkeitsgrenze überschritten, urteilten die Richter. Für Zuwendungen an den Verbraucher hat der Bundesgerichtshof eine Wertgrenze von 1,00 Euro definiert (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 – I ZR 98/12). Diese Wertgrenze gilt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker.

Zulässig sind laut Gesetz nur "geringwertige Kleinigkeiten"

Bei einer kostenlosen Leistung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte der Firma empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle.

Oberlandesgericht StuttgartAz.: 2 U 39/17Urteil vom 22.2.2018

Vorinstanz:Landgericht StuttgartAz.: 11 O 138/16 – LUrteil vom 9.2.2017

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