Elektronische Patientenakte: Hat die Regierung hier einen Plan?
Die elektronische Patientenakte (ePA) beschäftigt derzeit den Bundestag: Zunächst hatten die Grünen Anfang Juli eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt, jetzt folgt die FDP - unter anderem mit Fragen zur Vergütung der Ärzte.
Die Einführung der ePA sei ein zentraler Baustein der digitalen Gesundheitsversorgung und Herzstück der Telematikinfrastruktur. Seit dem Inkrafttreten des E-Health-Gesetzes 2015 sei jedoch nicht viel passiert, heißt es in einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion an die Regierung.
Finanzierung? Der Fahrplan fehlt!
Es fehle ein "klarer Fahrplan zur verbindlichen Spezifikation, zur flächendeckenden Einführung und zur Finanzierung", kritisieren die Liberalen. Zudem seien haftungsrechtliche Fragen bei der Nutzung der ePA für Ärzte weiterhin nicht geklärt.
Die FDP fragt daher die Bundesregierung, wie sichergestellt werde, dass auch kassenunabhängige Aktenangebote genutzt und sicher finanziert werden. Zudem möchte die FDP wissen, wie Betrieb, Befüllung und Nutzung einer elektronischen Patientenakte dauerhaft finanziert werden und ob eine besondere Vergütung für Leistungserbringer geplant sei. Außerdem fragen die Liberalen danach, welche Funktionen und Mindestanforderungen an eine solche Akte gesetzlich verbindlich geregelt werden sollen.
Verschiedene Anbieter, verschiedene Angebote - ein wahres "Kuddelmuddel"
Auch die Grünen hatten zuvor teils ähnliche Fragen an die Bundesregierung gerichtet. Sie wollen vor allem wissen, ob es beabsichtigt sei, einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle elektronischen Akten vorzuschlagen. Denn derzeit existierten "parallel verschiedene gesetzliche Grundlagen zur Umsetzung von elektronischen Akten", halten die Grünen fest, "sowohl in § 291a Absatz 3 Nr. 4 SGB V (elektronische Patientenakte), in § 291a Absatz 3 Nr. 5 SGB V (elektronisches Patientenfach) sowie in § 68 SGB V (elektronische Gesundheitsakte)".
Es stelle sich daher die Frage, in welchem Verhältnis die Gesundheitsakten nach § 68 SGB V und die Patientenakte der gematik nach § 291a SGB V zueinander stehen, welche gemeinsamen Vorgaben zur Interoperabilität bestehen, was sie konzeptionell und hinsichtlich Zweck und Zielrichtung unterscheidet und ob vor diesem Hintergrund unterschiedliche Rahmenbedingungen gerechtfertigt sind.
Glossar
Elektronische Patientenakte (ePA)
Auf der eGK soll es künftig möglich sein, eine ePA einzurichten (§ 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 c), in der wichtige medizinische Daten abgelegt sind. Wichtig ist, dass der Patient selbst darüber bestimmen soll, welche Daten gespeichert beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden dürfen und welche nicht. Zurzeit spezifiziert die gematik die Ausgestaltung gemäß E-Health-Gesetz: Die Frage ist: Wird ein Datenzugriff nur erlaubt sein, wenn der elektronische Arztausweis und die eGK in das Lesegerät gesteckt werden, oder kann der Zugriff auch unabhängig erfolgen?
Elektronische Gesundheitsakte (eGA)
Krankenkassen können selber die Nutzung einer von Dritten angebotenen eGA gegenüber ihren Mitgliedern finanziell fördern (§ 68 SGB V). Voraussetzung ist, dass die eGA das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten über Befunde, Diagnosen, Therapien, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten unterstützt.
Elektronisches Patientenfach (eFA)
Ziel ist, dass Patienten ab 2019 auf ihren Wunsch auch eigenständig auf ihre medizinischen Daten zugreifen können (§ 291 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Dazu werden Daten der ePA als freiwillig nutzbare Anwendung auf der eGK in das Patientenfach gespiegelt. Patienten sollen aber auch eigene Daten und Dokumente, wie ein Patiententagebuch, Blutzuckermessungen oder rezeptfreie Arzneimittel einstellen können.
Die gematik
Die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) in Berlin wurde 2005 von den Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen gegründet. Ihre Aufgabe ist die sichere, sektorenübergreifende, digitale Vernetzung des Gesundheitswesens. Sie trägt die Verantwortung für die Telematikinfrastruktur (TI). Bis 2019 soll sie die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Patientendaten in einer einrichtungsübergreifenden ePA bereitgestellt werden können.
Mit dem E-Health-Gesetz von 2015 habe der Bundestag zwar den Auftrag erteilt bis 31. Dezember 2018 die erforderlichen Voraussetzungen für eine elektronische Patientenakte zu schaffen, es aber unterlassen, einen einheitlichen Regulierungsrahmen zu schaffen, tadeln die Grünen. Nach Ansicht der Fraktion sei dies "eine der wesentlichen Ursachen für das in der Öffentlichkeit beklagte 'Kuddelmuddel'".