MVZ: Angestellte Zahnärzte dürfen keine Vorbereitungsassistenten ausbilden
Im vorliegenden Fall hatte der Zulassungsausschuss dies dem MVZ - unter Hinweis auf § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - verweigert. Das MVZ klagte daraufhin gegen diese Entscheidung und argumentierte, in einem MVZ stehe nicht nur dem ärztlichen Leiter, sondern auch jedem angestellten Zahnarzt das Recht zu, einen Vorbereitungsassistenten auszubilden.
Bei ärztlichen MVZ sei es zudem anerkannt, dass die Weiterbildung eines Weiterbildungsassistenten von angestellten Ärzten des MVZ, die über die Weiterbildungsbefugnis verfügen, vorgenommen wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete es insofern, ärztliche und zahnärztliche MVZ unterschiedlich zu behandeln.
Das Sozialgericht wies die Klage des MVZ gegen den ablehnenden Bescheid des Zulassungsausschusses als unbegründet zurück. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil für Zahnärzte hinsichtlich der im Rahmen der Weiterbildung zu leistenden Vorbereitungszeit andere Regeln gälten als für Ärzte. Eine Vorbereitungszeit werde nur noch für Zahnärzte verlangt. Ärzte bedürften dagegen seit 1994 einer mindestens dreijährigen (ab 2006 einer mindestens fünfjährigen) allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder müssten Facharzt für ein bestimmtes Gebiet sein (vgl. § 95a SGB V, § 3 Ärzte-ZV).
"Der Vertragszahnarzt ist Träger aller Rechte und Pflichten - der angestellte Zahnarzt ist dagegen der Pflicht zur eigenen Abrechnung enthoben"
Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Approbation allein nicht ausreichend für eine vertragsärztliche Tätigkeit sei, verlangte aber für Ärzte aufgrund der mehrjährigen Weiterbildung nicht daneben eine zusätzliche Vorbereitungszeit. "Für Zahnärzte hat er aber an der zweijährigen Vorbereitungszeit als Zulassungsvoraussetzung festgehalten", heißt es in der Urteilsbegründung. "Insofern liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine Gleichbehandlung ausschließen."
Zudem habe der Zahnarzt im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung den Vorbereitungsassistenten "in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit auf die Tätigkeit als frei praktizierender Kassenzahnarzt und auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten". Diese Aufgabe könne jedoch nur ein Praxisinhaber bzw. bei einem MVZ ein Vertragszahnarzt erfüllen. "Nur diese Personen bieten die Gewähr, die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung im Rahmen der Vorbereitungszeit einzubringen. Angestellte Zahnärzte erfüllen die notwendige Eignung nicht", urteilten die Richter.
So rechne z.B. der Praxisinhaber die Leistungen seiner angestellten Zahnärzte als eigene ab. Mit dem gegenüber dem Praxisinhaber reduzierten Kreis von Rechten und Pflichten des angestellten Zahnarztes vertrage es sich nicht, dem angestellten Zahnarzt die Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten zu gestatten. § 32 Abs. 4 Zahnärzte-ZV sehe ausdrücklich vor, dass der "Vertragszahnarzt", also der Praxisinhaber und damit Träger aller Rechte und Pflichten, Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten habe. Für eine den Wortlaut übersteigende Auslegung sieht das SG Düsseldorf keine Veranlassung.
Rechtsfrage bleibt umstritten
"Es ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, wie ein angestellter Zahnarzt, der der Pflicht zum Beispiel zur eigenen Abrechnung gegenüber der KZV enthoben ist, einem Vorbereitungsassistenten Kenntnisse in diesem doch sehr praxisrelevanten Bereich vermitteln sollte", kommentiert Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht. Insofern sei die Entscheidung vertretbar.
Die Rechtsfrage sei aber dennoch umstritten. So hat das Sozialgericht Marburg am 31. Januar 2018 (Az.: S 12 KA 572/17) geurteilt, dass weder das SGB V noch die Zahnärzte-ZV oder Ärzte-ZV noch die Bundesmantelverträge eine ausdrückliche Regelung über die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in einem MVZ treffe. Auch die als Satzung ergangene Richtlinie der Beklagten treffe eine solche Regelung nicht. Letztlich müsse das Bundessozialgericht über diese Frage entscheiden.
SG DüsseldorfAz.: S 2 KA 77/17Urteil vom 5.12.2018
Quelle: Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg,www.christmann-law.de