SARS-CoV-2-Prävention: Hygienevorschriften in Zahnarztpraxen
Bei den folgenden Hygienevorschriften wird laut BZÄK davon ausgegangen, dass regelmäßig potenziell infektiöse Patienten (Viren und Bakterien, wie bei Masern oder HIV), zur Behandlung in die Praxen kommen. Sie betreffen daher jede Praxis, jeden Zahnarzt und jeden Mitarbeiter gleichermaßen:
SARS-CoV-2-Prävention: Hygienevorschriften in Zahnarztpraxen
SARS-CoV-2-Prävention: Hygienevorschriften in Zahnarztpraxen
Während der gesamten Patientenbehandlung werden Brille (gegebenenfalls Schutzvisiere oder Schutzschilde), Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe und gegebenenfalls Schutzkittel getragen. Nur durch den ordnungsgemäßen Sitz und die Einhaltung der Griffdisziplin bleibt die Barrierefunktion der Schutzkleidung gewährleistet.
In den Behandlungspausen sollten die empfohlenen Mindestabstände zwischen den Mitarbeitern eingehalten werden.
Jeder Patient sollte im Vorfeld des Zahnarztbesuchs telefonisch sowie erneut beim Betreten der Praxis auf COVID-19-Symptome der vergangenen zwei Wochen abgefragt werden.
Auf jede körperliche Begrüßung sollte verzichten werden.
Patienten sollten dazu angehalten werden, sich die Hände 1. nach dem Betreten und 2. vor dem Verlassen der Praxis zu desinfizieren.
Jeder Mitarbeiter sollte in der Praxis eine Mund-Nasen-Schutz - auch im Gespräch miteinander - tragen.
Rezeptionsbereiche können durch eine flüssigkeitsdichte Abtrennung geschützt werden.
Die Anzahl der wartenden Personen sollte möglichst soweit beschränkt werden, dass diese einen angemessenen Abstand halten können.
Behandlungsplanungen und Termine sollten so ausgerichtet sein, dass die Abstandsregeln im Rezeptions- und Wartebereich eingehalten werden können.
Begleitpersonen erwachsener Patienten sollten außerhalb der Praxis warten.
Patienten sollten dazu angehalten werden, möglichst wenige Oberflächen zu berühren. Dies gilt auch für Türklinken.
Zeitschriften und Spielzeug sollten aus dem Wartebereich entfernt werden.
Team-Besprechungen sollten regelmäßig stattfinden, so dass nötige Maßnahmen und Routinen erörtert, Fragen geklärt und Anpassungen vorgenommen werden können.
Mitarbeitern mit COVID-19-Risikofaktoren für schwere Verläufe sollen aus dem Patientenkontakt gezogen beziehungsweise nach Hause und – wo möglich – ins Homeoffice geschickt werden.
Prävention bei Aerosolen
Für eine Übertragung durch Aerosole gibt es laut BZÄK keine Evidenz, dennoch sollten zum vorbeugenden Gesundheitsschutz die Entstehung und Verbreitung von Aerosolen vermieden werden. Dies sollte zuallererst durch eine effiziente, hochvolumige Absaugung (vierhändiges Arbeiten) geschehen. Dabei steht eine wirksame Absaugtechnik im Vordergrund.
Aerosole - das sollten Sie jetzt berücksichtigen:
Aerosole - das sollten Sie jetzt berücksichtigen:
Vermeiden Sie die Verwendung von Ultraschallhandstücken, piezoelektrischen betriebenen Ultraschall- und Chirurgie-Geräten.
Vermeiden Sie die Verwendung von Pulverstrahlgeräten (wie „Air-Flow“).
Vermeiden Sie die Verwendung von Turbinen.
Antiseptische Mundspülungen können dazu beitragen, eine Infektionsübertragung zu minimieren.
Tragen Sie in Abhängigkeit der Art und des Umfangs der Exposition sowie des Infektionsrisikos entsprechende persönliche Schutzausrüstung konsequent und ordnungsgemäß. Die zusätzliche Verwendung von Visieren oder Schutzschilden bei der zahnärztlichen Behandlung kann die Sicherheit weiter erhöhen.
Die BZÄK weist darauf hin, dass das zahnärztliche Team in Deutschland strengen Hygienevorschriften unterliegt, die zu einem entsprechend hohen Schutzniveau in den Praxen beitragen, auch unabhängig von der derzeitigen Situation.