Vorauszahlung benachteiligt unangemessen den Patienten
Im vorliegenden Fall hatte ein Kieferorthopäde in einer Privatvereinbarung mit seinen Patienten die folgende Klausel zur Zahlung eines Vorschusses eingefügt: "Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom … an und überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von … Euro bis zum … auf untenstehendes Konto. Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung, einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe."
Der Kieferorthopäde meinte dazu, die Zahlungsvereinbarung werde individuell mit den Patienten vereinbart. Er biete ihnen alternativ eine Abrechnung gemäß § 10 GOZ an. Außerdem würden der Umfang der Leistungen und der Steigerungssatz des Gebührenrahmens und abhängig davon die Höhe der Vorschüsse frei vereinbart.
Das Landgericht Münster sah jedoch in dieser Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung des Patienten. Der Kieferorthopäde habe nicht den Nachweis erbringen können, dass er die Vertragsbedingungen individuell mit den Patienten aushandelt. Problematisch sei eine solche Vereinbarung beispielsweise dann, wenn der Patient die Behandlung abbrechen oder gezahlte Beträge zurückfordern will.
Die Vereinbarung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar
"In § 10 der GOZ ist festgelegt, dass der Zahnarzt eine Vorleistungspflicht hat", urteilten die Richter. "Das bedeutet, dass er erst die Behandlung vornehmen muss und dann nach Regelungen, die in der GOZ festgelegt sind, eine Rechnung an den Patienten stellen darf. Abweichend hiervon enthält die Vergütungsvereinbarung des Fachzahnarztes eine Vorschusszahlung, nach der der Patient die gesamten Behandlungskosten auf einmal zahlen soll. Die Verwendung der angegriffenen Formulierung ist daher unlauter gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG. Die Vereinbarung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar."
Allein aus der Vereinbarung, das Honorar vollständig im Voraus zu zahlen, ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung des Patienten. Dessen Position verschlechtere sich dadurch erheblich. Problematisch sei eine solche Vereinbarung nämlich in Situationen, in denen der Patient die Behandlung abbrechen will oder gezahlte Beträge zurück fordern will.
Ratenzahlung ist dagegen keine unangemessene Benachteiligung des Patienten
Dagegen stellt nach Ansicht des Landgerichts Münster die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine unangemessene Benachteiligung dar. Die Interessen des Zahnarztes und des Patienten seien ausreichend berücksichtigt.
Das Gericht schreibt dazu in der Urteilsbegründung: "Anders als die Vereinbarung der vollständigen Zahlung im Voraus stellen die Ratenzahlungen keine unangemessene Benachteiligung des Patienten dar. Für die Klausel spricht der sachliche Grund, den Patienten nicht mit variierenden, in Teilabschnitten der Behandlung hohen Kosten zu belasten, sondern ihm eine gleichmäßige Bezahlung der Leistungen des Beklagten zu ermöglichen. Dies macht die finanzielle Belastung für den Patienten besser planbar."
LG MünsterAz.: 012 O 359/15Urteil vom 13.07.2016 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Verfahren läuft in der Berufungsinstanz beim OLG Hamm (Az.: I-4 U 145/17). Laut Pressestelle des Oberlandesgerichts gibt es bisher noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung.