Die ePA in der Praxis (4)

So können Patienten die ePA nutzen

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist immer noch in der Erprobungsphase, die Einführung geht schrittweise voran. Allen gesetzlich Versicherten, die nicht widersprochen haben, wurde die Akte durch ihre Krankenkasse bereits zur Verfügung gestellt. Aber wie können Patienten sie eigentlich nutzen?

Sobald die ePA angelegt ist, kann sie von den Versicherten individuell verwaltet werden. Auch eine passive Nutzung ist möglich, das heißt, dass die Versicherten selbst nicht in ihre ePA schauen, sondern den Praxen durch das Stecken ihrer Gesundheitskarte den Zugriff – voreingestellt für 90 Tage – und somit das Teilen von Gesundheitsdaten ermöglichen.

Auch ohne passendes Endgerät können Versicherte die ePA somit nutzen. Sie haben zudem die Möglichkeit, eine Vertretung festzulegen, die ihre ePA verwaltet, etwa ein Familienmitglied. Die Krankenkassen bieten auch Beratung und Hilfe an: So sollen ihre sogenannten Ombudsstellen Versicherten ohne passendes Endgerät die Verwaltung der ePA ermöglichen.

Mehr Komfort und Kontrolle mit der App

Für die aktive Nutzung der ePA braucht man die entsprechende ePA-App der Krankenkasse, die man in den App-Stores kostenlos herunterladen kann. Ab Mitte 2025 soll die App auch auf PCs funktionieren. Bei der Einrichtung der ePA-App werden die Versicherten von ihrer Krankenkasse unterstützt – das ist nicht die Aufgabe der Zahnarztpraxen.

Mit der App können die Versicherten ihre ePA jederzeit einsehen und haben so Gesundheitsdaten wie Befunde oder verschriebene Medikamente direkt zur Hand. Auch das Einstellen von persönlichen Dokumenten ist mit der App möglich. Zudem können eingestellte Dokumente verborgen und wieder sichtbar gemacht oder vollständig gelöscht werden. Außerdem kann die Zugriffsdauer von Einrichtungen per App so angepasst werden, dass beispielsweise der Zahnarztpraxis zeitlich unbegrenzt Zugang gewährt wird, während das Krankenhaus nur für die Dauer des Aufenthalts berechtigt wird.

Versicherte können die Funktionen ihrer ePA selbst einrichten. Wer zum Beispiel nicht will, dass die Krankenkasse Abrechnungsdaten in die ePA einstellt oder der E-Rezept-Fachdienst die elektronische Medikationsliste befüllt, kann das blockieren – mit der App oder über die Ombudsstelle. Auf diese Weise kann man auch den Zugriff auf die ePA explizit für einzelne Praxen oder Krankenhäuser sperren. Gesperrte Einrichtungen können weder Dokumente einstellen noch einsehen.

Für den Fall, dass einzelne Informationen oder Dokumente nicht in die ePA übertragen werden sollen, können die Versicherten dem direkt in der Praxis widersprechen. Die Patienten müssen deshalb darüber informiert werden, welche Daten in der Zahnarztpraxis standardmäßig in die ePA eingestellt werden (siehe Teil 3 dieser Serie).

Widerspruch ist jederzeit möglich

Selbst wenn Versicherte sich für die ePA entschieden haben, können sie ihren Entschluss jederzeit gegenüber ihrer Krankenkasse per Widerspruch revidieren. Die Krankenkasse muss die ePA dann löschen – inklusive aller Daten. Will der Versicherte später die ePA doch (wieder) nutzen, legt die Krankenkasse eine neue ePA an. Die automatische Übernahme von Dokumenten und Einstellungen aus der alten ePA ist dabei nicht möglich, die ePA muss also wieder neu eingerichtet und befüllt werden. Ob der Patient aktuell eine ePA nutzt, wird der Praxis im Praxisverwaltungssystem (PVS) angezeigt.

KZBV – Abteilung Telematik

Mehr Informationen finden Sie hier: www.kzbv.de/epa-fuer-alle.

Weiter geht es im fünften Teil mit Informationen zur Daten­sicherheit der ePA.

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