Neuregelung zur Patientenakte

Für die erste Kopie bekommen Ärzte kein Geld mehr

LL
Politik
Praxen und Krankenhäuser müssen die erste Kopie einer Patientenakte ihren Patienten künftig kostenlos zur Verfügung stellen. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat die aktuelle Regelung, die noch eine Vergütung beinhaltet, korrigiert.

Das BMJ hat am Freitag einen Referentenentwurf veröffentlicht, wonach die erste Abschrift einer Patientenakte kostenlos an den betreffenden Patienten herauszugeben ist. Diese Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine Anpassung an europäische Vorgaben: Ziel ist, den Anspruch von Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenakte nach einem Urteil des Gerichtshofs (EuGH) im vergangenen Herbst neu zu regeln und in Einklang mit dem Europäischen Datenschutzrecht zu bringen.

EuGH zum Anspruch auf Einsichtnahme

Der Anspruch von Patienten auf Einsicht in ihre Patientenakte ist in § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Bislang gilt hier, dass die Patienten die Kosten für die Erstellung der Kopie der Akte tragen. Doch die Kostentübernahme steht im Widerspruch zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO.) Danach haben Patienten einen Anspruch auf Erhalt einer ersten kostenlosen Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber demjenigen, der datenschutzrechtlich für die Verarbeitung verantwortlich ist. Der Europäische Gerichshof (EuGH) hat am 26. Oktober 2023 entschieden, dass Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az.: C-307/22).

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch eine Änderung des Erbrechts: Auch hier soll per Gesetz soll sichergestellt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst. Auf diesem Weg sollen Schutzlücken geschlossen werden, die die Verberblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen betreffen.

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