"Meisterpflicht muss auch im Zahnlabor von MVZ gelten!"
Der AVZ und seine Kooperationspartner, die Innung des Zahntechniker-Handwerks Nordbayern (NBZI) und die Zahntechniker-Innung Rheinland-Pfalz (ZTI), haben sich mit einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zu Wort gemeldet. Darin fordern sie, die "eingeleiteten Fehlentwicklungen" in Bezug auf Zahnarzt-MVZ und "überbordenden Berufsausübungsgesellschaften" - kurz BAG - zu revidieren.
"Handwerksrechtliche Voraussetzungen sind dort in keinster Weise erfüllt!"
"Zahnärztliche Mono-MVZ und zahnärztliche BAG nehmen für sich das Recht in Anspruch, für die Patienten zahntechnische Leistungen handwerklich herzustellen, obwohl die handwerksrechtlichen Voraussetzungen dort in keiner Weise erfüllt sind", heißt es in der Stellungnahme.
Zum Hintergrund: Das Zahntechniker-Handwerk und die Zahntechnik insgesamt zählen aus Gründen des Patientenschutzes seit der Novelle der Handwerksordnung im Jahr 2004 als Gesundheitshandwerk zu den "gefahrengeneigten Handwerksberufen", in denen die uneingeschränkte und permanente Meisterpräsenz gilt.
Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof haben in ihren Urteilen zum zahnärztlichen Praxislabor jedoch eingeräumt, dass der Zahnarzt zahntechnische Leistungen erbringen darf, weil dabei, die ihm im zahnmedizinischen Studium vermittelten und geprüften Kenntnisse "eigenhändig oder durch permanent und eng überwachte angestellte Mitarbeiter" zum Einsatz kommen.
Die Kritik: Zahnarzt-MVZ nutzen die Privilegien eines zahnärztlichen Praxislabors - ohne Meisterpräsenz
"Da aber bereits in den meisten Praxislaboren der Zahnärzte von einer persönlichen Leistungserbringung und einer engmaschigen Überwachung und Anleitung der Mitarbeiter nicht die Rede sein kann, ist dies in einem Dentallabor eines Mono-MVZ beziehungsweise einer BAG mit einer Vielzahl von Zahnärzten an verschiedenen Standorten noch viel weniger gewährleistet", kritisiert der AVZ. "Tatsächlich handelt es sich dabei um nichts anders als die Ausübung des Gefahrenhandwerks Zahntechnik ohne eine qualifizierte Meisterpräsenz."
In der Stellungnahme fordert der AVZ daher eine entsprechende Gesetzesergänzung dahingehend, "dass einem zahnärztlichen MVZ oder einer BAG der Betrieb eines eigenen zahnärztlichen Praxislabors nicht gestattet ist und dass auch in den zahnärztlichen Praxislaboratorien handwerks- und haftungsrechtliche Standards Beachtung finden."