OLG Hamm entscheidet

Patientenbewertungen auf jameda: Sind Falschaussagen zulässig?

ck/pm
Heute um 11 Uhr entscheidet das Oberlandesgericht Hamm, ob eine Zahnärztin nun doch hinnehmen muss, dass eine Patientin anonym bei jameda Falschaussagen zu ihrer fachlichen Arbeit trifft.

jameda ermöglicht registrierten Nutzern, auch ohne Nennung ihres Klarnamens, die Tätigkeit von Ärzten in Form von Texten und Noten zu kommentieren und zu bewerten. Da das Bewertungsportal jedoch gemäß seiner Richtlinien keine Plattform für eine gravierende Auseinandersetzung zwischen Arzt und Patient sein soll, wird eine Bewertung mit schwerwiegenden Vorwürfen nicht veröffentlicht.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Essen niedergelassene Zahnärztin, die bei dem Ärztebewertungsportal jameda mit einem sogenannten „Gold-Profil“ registriert ist. Anders als bei einem kostenlosen Basisprofil hat sie so die Möglichkeit über die Basisinformationen hinaus Daten sowie Bilder einzutragen, die den Nutzer umfassend über ihre Arztpraxis informieren.

Nachdem im Juni 2017 eine anonyme Patientin eine Bewertung bei ihr eingestellt hatte, forderte die Zahnärztin per Verfügungsantrag von jameda, die Veröffentlichung dieser Bewertung zu unterlassen, da sie sie für rechtswidrig empfand - auch nachdem sich durch eine von ihr veranlassten Überprüfung der Angaben durch jameda herausstellte, dass die Bewertung wirklich von einer ihrer Patientinnen stamme.

Auszugsweise lautete die Bewertung folgendermaßen:

"Nicht vertrauenswürdig! Die Kommunikation von Frau ... ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau ... waren zum Teil falsch ... Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt."

Zudem wurden im Rahmen der Bewertung folgende Noten vergeben

: "Behandlung 5,0", "Aufklärung 5,0", "Vertrauensverhältnis 6,0".

Anfang November 2017 untersagte das Landgericht Essen (Urteil vom 7.11.2017, Az.: 9 O 254/17) jameda, zu verbreiten, die Zahnärztin "verzichte auf eine Aufklärung/Bewertung" sowie "ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch".

Im Übrigen wiesen die Richter den Unterlassungsantrag aber zurück: Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Nutzung der Internetplattform verpflichte jameda dazu, die von Nutzern eingestellten Bewertungen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen und diese - bei Vorliegen einer Rechtsverletzung -nicht (weiter) zu veröffentlichen. Dabei wirkten die Nutzungsrichtlinien auch zugunsten ihrer Vertragspartner. Die gerichtlich untersagten Teile der Bewertung seien Tatsachenbehauptungen, die nach der hinreichend glaubhaft gemachten Darstellung der Zahnärztin falsch seien und die ihr erhebliche ärztliche Verfehlungen zur Last legten.

Falschaussagen sind nicht erlaubt, subjektive Urteile bisher schon

Letztere dürfe jameda bereits nach ihren eigenen Nutzungsbedingungen nicht veröffentlichen, unzutreffende Tatsachenbehauptungen zudem auch deswegen nicht, weil sie die Zahnärztin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung weiterer Teile der Bewertung habe die Zahnärztin aber nicht, weil es sich bei diesen Teilen um die subjektive Wahrnehmung der Patientin handele.

jameda ging gegen das Urteil in Berufung: Der Portalbertreiber möchte, dass der Verfügungsantrag komplett abgewiesen wird. Darüber wird der 26. Zivilsenat des OLG Hamm heute mündlich verhandeln.

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